Arbeitslohn ist, was als Lohn ausgezahlt wird

Soweit das LG in Zweifel zieht, ob der Drittschuldner einer Lohnpfändung verpflichtet ist, den Nettolohnzuwachs an den Gläubiger der Lohnpfändung auszuzahlen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es übersieht § 850 Abs. 4 ZPO. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst danach alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Vor diesem Hintergrund bleibt unerheblich, dass die Zahlung der "Lohnerhöhung" durch die Energiepreispauschale im Wege der steuerlichen Verrechnung dem Arbeitgeber erstattet wird. Dies ist auch beim Kurzarbeitergeld so, ohne dass in Zweifel gezogen wird, dass das Kurzarbeitergeld von der Lohnpfändung erfasst wird.

Frage für den Zugriff auf das P-Konto unerheblich

Wollte man davon ausgehen, dass die Energiepreispauschale von der Lohnpfändung nicht erfasst wird, hat dies etwas mit dem Umfang der Pfändung beim Arbeitgeber als Quelle zu tun. Dies bedeutet, dass der Schuldner jedenfalls keinen Pfändungsschutz auf dem P-Konto erreichen kann. Auch über § 902 oder § 906 ZPO ist er nicht zu erreichen.

FoVo 12/2022, S. 239 - 240

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