Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aufgrund eines Vollstreckungsbescheides. Er beantragte über seine Verfahrensbevollmächtigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das AG auch antragsgemäß erließ. Die Schuldnerin bezieht einen Monatsnettoverdienst von 1.658,35 EUR.

Anschließend beantragte der Gläubiger, die Drittschuldnerin anzuweisen, bei der Berechnung des pfändbaren Betrages den 2015 geborenen Sohn der Schuldnerin nur zu 50 % zu berücksichtigen.

Nur begrenzte Tatsachenkenntnis

Die Schuldnerin befinde sich in Steuerklasse I und haben einen Kinderfreibetrag von 0,5. Aufgrund des Unterhaltsanspruchs gegen den Vater sei das Kind nur zur Hälfte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Kenntnis hinsichtlich der Höhe des Einkommens des Kindsvaters bestehe nicht, dieser erhalte jedoch mindestens den Regelsatz nach SGB II nebst Kosten für Unterkunft und Heizung.

Das reichte dem AG nicht

Die Schuldnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerte sich jedoch nicht. Das AG wies den Antrag zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat. Eine Stellungnahme der Schuldnerin erfolgte auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht.

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