Wann hat der Schuldner wirklich Geld?

Tagtäglich wird eine Vielzahl von Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Der Weg für eine gütliche Einigung und einen vollständigen Forderungsausgleich ist beschritten. Der Schuldner erkennt den Gesamtforderungsbetrag an und verpflichtet sich, ihn in gleichmäßigen monatlichen Raten zum 1. oder 15. eines Monats abzutragen.

Dass eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, sagt für die Praxis aber leider nichts drüber aus, ob der Schuldner die erste Rate und die Folgeraten auch wirklich zahlt und zahlen kann.

 

Hinweis

Dabei ist auch der Zahlungsweg in den Blick zu nehmen. Ein Dauerauftrag kann stabiler sein und ist in einer späteren Insolvenz günstiger. Dafür ist es aufwendiger, die Einrichtung zu bewerkstelligen. Mit der Einräumung eines SEPA-Lastschriftmandats kann die Zahlungsquote meist etwas erhöht werden, zugleich steigen aber auch die Rücklastschriften.

Das Problem der Praxis: Am vereinbarten Zahlungstag muss der Schuldner auch wirklich über Deckung auf dem Konto verfügen. Es fragt sich deshalb, ob die "klassischen" Zahlungstermine, nämlich der 1. oder der 15. des Monats, klug gewählt sind. Auf diese Zahlungstermine sind nahezu alle Verbindlichkeiten ausgerichtet. Es muss also geklärt werden, an welchen Tagen des Monats der Schuldner relativ stabil Geldeingänge erwarten kann, die geeignet sind, die Zahlungsvereinbarung zu bedienen.

Nur auf Fragen erhält man Antworten

Um dies zu erreichen, muss der Gläubiger den Schuldner stets danach befragen, wann er sein Gehalt, Sozialleistungen oder Zuwendungen Dritter erhält. Meist hat der Schuldner nur an diesem einen Tag Deckung auf dem Konto. Genau dann muss der Bankeinzug erfolgen oder auf diesen Tag der Dauerauftrag gerichtet sein.

Kindergeld als relevanter Zahlungseingang

Viele Schuldner erhalten Kindergeld. Es trägt zum Gesamtunterhalt der Familie bei, sorgt für Liquidität und wird deshalb eingesetzt, um jedwede Verbindlichkeit zu erfüllen. Schuldner beabsichtigen, daraus die Rate zu bestreiten, oder sehen den Eingang jedenfalls als einen Tag an, an dem das Konto über Deckung verfügt. Wann aber wird das Kindergeld gezahlt?

Die Antwort wird viele überraschen: Das hängt vom Aktenzeichen des Kindergeldbescheides ab. Das Kindergeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den ein Anspruch besteht (§ 66 EStG). Der Zeitpunkt für die monatliche Überweisung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Die Kindergeldnummer findet man auf den Kontoauszügen oder jedem Schreiben der Familienkasse. Der Schuldner muss also aufgefordert werden, den Kontoauszug oder ein Schreiben herauszusuchen. Schon ein konkreter Zahlungstag in einem bestimmten Monat gibt Ihnen den Hinweis auf die Kindergeldnummer und damit alle weiteren Zahlungstermine. Bleiben Sie so lange am Telefon, bis sie diese Information gewonnen haben. Es lohnt sich! Wer selbst kindergeldberechtigt ist, kann dies auf seinem eigenen Kontoauszug und Kindergeldbescheid vergleichen.

Unser Beispiel: Januar 2023

Die jeweiligen Kindergeldauszahlungstermine für ein Kalenderjahr finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/datei/ueberweisungsplan-2023_ba147713.pdf). Für Januar 2023 stellt sich der Auszahlungsplan etwa wie folgt dar:

 
Monat Endziffer Überweisungstag
Januar 2023 0 4.1.2023
1 5.1.2023
2 11.1.2023
3 12.1.2023
4 13.1.2023
5 16.1.2023
6 17.1.2023
7 18.1.2023
8 20.1.2023
9 23.1.2023
 

Tipp

Es ist sinnvoll, die Lastschrift einen Tag nach dem Überweisungstag einzureichen, um unmittelbar nach der Gutschrift den Einzug erfolgreich durchführen zu können.

Ausnahme: der öffentliche Dienst

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Hier gilt also Abweichendes. Aus dieser Gruppe rekrutieren sich aber auch nicht die meisten Schuldner.

FoVo 12/2022, S. 227 - 228

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