Gläubiger muss einen anderen Weg suchen, zwangsweise …

Grundsätzlich hat die streitige Verwertung des Erbteils durch eine Klage eines Miterben gegen die übrigen Miterben auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan zu erfolgen.

Einvernehmlich

Für eine einvernehmliche Erbteilung stehen den Miterben dagegen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die Miterben, Gläubiger und Schuldner gleichermaßen nutzen können:

So besteht die Möglichkeit, alle oder einzelne Erbteile an Dritte oder bestimmte Miterben zu verkaufen.
Erbauseinandersetzungsverträge können freiwillig geschlossen werden, d.h. ein Auseinandersetzungsplan wird nicht einseitig bestimmt und gerichtlich durchgesetzt, sondern einvernehmlich vereinbart.
Letztlich kann die entgeltliche oder unentgeltliche Aufgabe eines Erbteils durch einen oder mehrere Miterben (Abschichtung) zugunsten der anteiligen Anwachsung bei den übrigen Miterben erklärt werden.

Aus der passiven Blockade aktives Agieren machen

Aufgrund der Komplexität der Verwertung eines Erbanteils ist stets eine konsensuale Lösung anzustreben. Dies liegt auch im Interesse des Schuldners. Eine freihändige Auseinandersetzung verspricht in der Regel einen höheren Ertrag als eine zwangsweise Verwertung, die zugleich auch noch erhebliche Rechtsverfolgungskosten auf allen Seiten verursacht.

FoVo 12/2023, S. 233 - 237

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