Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschichtungsvereinbarung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht dazu, mit Wirkung für den betroffenen Miterben - den Pfändungsschuldner - eine Abschichtungsvereinbarung dahingehend abzuschließen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und der Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst. Eine darauf gestützte Grundbuchberichtigung kommt nicht in Betracht.
Normenkette
GBO § 22; ZPO §§ 835, 859
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 13.01.2023) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.001.666,67 EUR.
Gründe
I. Im oben aufgeführten Grundbuch sind in Abt. I die Antragsteller zusammen mit Vorname1 A in Erbengemeinschaft zu einem 2/3-Anteil als Eigentümer eingetragen. In dem oben aufgeführten Teileigentumsgrundbuch sind in Abt. I jeweils die Antragsteller zusammen mit Vorname1 A in Erbengemeinschaft zu einem 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen. Im oben weiter aufgeführten Wohnungsgrundbuch sind die Antragsteller zusammen mit Vorname1 A in Erbengemeinschaft als Alleineigentümer eingetragen. In allen drei Grundbüchern ist jeweils in Abt. II seit 23.09.2022 bzw. 06.10.2022 vermerkt, dass der Miterbenanteil der Vorname1 A am Nachlass von Voranme2 A für die Antragstellerin zu 2 gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 05.08.2022 (...) gepfändet worden sei.
Mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. 38/- d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.07.2022 beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung die Antragsteller als alleinige Erben in Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vorname2 A im Grundbuch einzutragen. Er hat vorgebracht, dass Vorname1 A aufgrund der Pfändung ihres Erbteils sowie aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei. Ausweislich dieser Urkunde (Bl. 38/1 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin zu 2, zugleich in Vertretung des Antragstellers zu 1 und als Pfändungsgläubigerin der den Nachlass mit der Maßgabe auseinandergesetzt, dass Vorname1 A mit Wirkung zum 31.03.2022 aus der Erbengemeinschaft nach Vorname2 A ausscheidet und ihr Erbteil den Antragstellern zu je 1/2 anwächst.
Durch Verfügung vom 14.10.2022 (Bl. 38/2 d. A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedürfe und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich sei. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass die Miterbin Vorname1 A durch die Pfändung ihres Erbteils nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt sei und die Auseinandersetzungsvereinbarung ihre Mitwirkung bedürfe.
Mit Schreiben vom 09.11.2022 (Bl. 38/3 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 03.11.2022, UVZ-Nr. ... des Notars B, Stadt4, vorgelegt. Ausweislich dieser notariellen Urkunde (Bl. 38/4 ff. d. A.), auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin zu 2 um die Beurkundung der oben aufgeführten Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.07.2022 gebeten, die als Anlage der notariellen Urkunde in Kopie beigefügt und verlesen wurde. Sie hat in dieser notariellen Urkunde ausdrücklich die von ihr in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.07.2022 abgegebenen Erklärungen, Anträge und Vollmachten bestätigt und vorsorglich wiederholt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 09.11.2022 an das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass in der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügt worden sei, sondern die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Antragstellern als Miterben sowie der Antragstellerin zu 2 als Pfändungsgläubigerin anstelle der Miterbin Vorname1 A vereinbart worden sei. Die Pfändungsgläubigerin habe mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 05.08.2022, der sämtlichen Beteiligten zugestellt worden und dem Grundbuchamt zur Eintragung der Pfändung des Erbteils vorgelegen habe, den Erbteil der Miterbin Vorname1 A an dem Nachlass einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere des Anspruchs auf Auseinandersetzung des Nachlasses, gepfändet und sich überweisen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, dass es nahezu der gesamten herrschenden Meinung in der Rechtslehre und der Rechtsprechung entspreche, dass der Gläubiger, der den Anteil eines Miterben nebst sämtlichen Nebenansprüchen gepfändet und sich zur Einziehung habe überweisen lassen, anstelle des betreffenden Miterben mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft berechtigt sei, eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu treffen. Er hat weiter eine auszugsweise Kopie eines Teilurteils des Landgerichts Stadt2 vom 19.12.2012, Az. ..., vorgelegt, sowie eine auszugsweise Kopie ei...