Zwangsvollstreckung mit Nichtabgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl
Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Mit Vollstreckungsauftrag vom 8.9.2022 beauftragten sie den Obergerichtsvollzieher (OGV) mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Schuldnerin gab zunächst keine Vermögensauskunft ab. Die Gläubiger beantragten den Erlass eines Haftbefehls, welcher durch das AG am 29.3.2023 erlassen wurde. Im Termin zur Verhaftung am 25.4.2023 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Der OGV hatte Angebote zur gütlichen Erledigung unterbreitet.
Kostenrechnung des GV wird beanstandet
In der Kostenrechnung des OGV vom 25.4.2023 rechnete er insgesamt 57,37 EUR ab. Dabei setzte er u.a. eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 GVKostG in Höhe von 9,02 EUR sowie eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (erm.) gemäß KV 208 GVKostG in Höhe von 8,80 EUR an. Der Bezirksrevisor als Erinnerungsführer hat sich gegen vorbezeichnete Punkte des Kostenansatzes vom 25.4.2023 mit seiner Erinnerung vom 23.8.2023 gewandt. Der Bezirksrevisor trägt vor, dass im Verhaftungsverfahren die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG – insgesamt 10,56 EUR – nicht angefallen seien. Der Verhaftungsauftrag sei grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ein besonderer kostenrechtlicher Auftrag. Werde – wie hier – der Antrag zur Vollziehung des Haftbefehls innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 S. 3, 2 GvKostG erteilt, werde der ursprüngliche Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft daneben fortgesetzt, weshalb insoweit zu berücksichtigen sei, dass in dem ursprünglichen Antrag bereits entstandene und erhobene Gebühren gemäß § 10 Abs. 1 GvKostG nicht erneut entstehen können.
Keine Gebühr für die gütliche Erledigung beim Haftauftrag?
Die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG sei zu Unrecht neben den Gebühren Nr. 604, 270 KV GvKostG im Verhaftungsverfahren angesetzt worden. Der OGV ist der Ansicht, dass die Vollziehung des Haftbefehls kostenrechtlich einen besonderen Auftrag darstelle und es sich daher um mehrere Aufträge handele und hierdurch § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG unanwendbar sei. Im Hinblick auf die Einwendungen gegen die Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG hat der GV der Erinnerung bereits abgeholfen, weshalb auf die Argumente des Bezirksrevisors nicht weiter eingegangen wird.