Anpassung an Kostensteigerungen und Einkommensentwicklung

Seit 2004 ist die anwaltliche Vergütung nicht mehr angepasst worden. Rechtfertigungsgrund des Gesetzgebers: Durch steigende Streitwerte komme es mittelbar zu einer höheren Vergütung. Die Praxis zeigt, dass dies nur bedingt richtig ist. Die deshalb geplante Gebührenanhebung hat im Forderungsmanagement zwei Seiten.

Höhere Vergütung …

Einerseits kann der Rechtsdienstleister seine Vergütung steigern. Dies gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern wegen der engen Anlehnung der Inkassokosten an das RVG auch für die registrierten Inkassodienstleister.

… aber auch höhere Kosten für den Mandanten

Zum anderen wird der Rechtsdienstleister für den Mandanten aber auch teurer. Das wird für den Mandanten so lange nicht von Bedeutung sein, wie die Forderungsbeitreibung seinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner durchsetzt. Das ist die Aufgabe!

Gebührenveränderung, Streitwertanpassung und mehr …

Auch hier steigert der Gesetzgeber zunächst die 1,0-Gebühr als Ausgangsgebühr aller anderen Gebühren von 25,00 EUR auf 40,00 EUR. Zugleich verändert er die Streitwertgrenzen in gleicher Weise wie bei den Gerichtskosten. Dies führt dazu, dass es gerade bei kleineren Streitwerten durchaus nicht nur zu Gebührensteigerungen kommt, sondern auch zu Gebührenreduzierungen. Der Regelstreitwert im Offenbarungsverfahren wird von 1.500 EUR auf 2.000 EUR angehoben.

 

Hinweis

Es wird zu Nr. 1000 VV RVG klargestellt, dass die Einigungsgebühr auch anfällt, wenn eine Regelung über die Erfüllung der Forderung bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird. Anders als vom BGH entschieden fällt dann also bei einer außergerichtlichen RZV in der Vollstreckungsphase nicht nur eine 1,0, sondern eine 1,5-Einigungsgebühr an!

Gewinner und Verlierer

Sollen unstreitige Forderungen eingezogen werden, sind die Forderungen meist niedrig. Dazu kommen diese Forderungen etwa im Telekommunikationsbereich, bei Versicherungen, im Versandhandel oder auch im Energiebereich besonders häufig vor, so dass kleine Unterschiede erhebliche Folgen für den Mandanten haben:

 

Beispiel: Hier steigen Ihre Gebühren – Forderung bis 300 EUR gewinnt

Will der Mandant eine Forderung von 300 EUR titulieren und anschließend wegen dieser Forderung die Vollstreckung betreiben, so ­hat er im AGMV bisher eine 1,5-Gebühr (1,0-Verfahrensgebühr für den MB und eine 0,5-Verfahrensgebühr für den VB) in Höhe von 37,50 EUR erhalten. Künftig fällt diese Forderung in die Streitwertgruppe bis 500 EUR, so dass die 1,5-Gebühr 60,00 EUR beträgt, d.h. 22,50 EUR oder 60 % mehr! Im Klageverfahren beträgt die Steigerung bei einer 2,5-Gebühr (1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr) 37,50 EUR (+60 %) und in der Zwangsvollstreckung ausgehend von einer 0,3-Verfahrensgebühr 2,00 EUR (+20 %).

 

Beispiel: Hier fallen Ihre Gebühren – Forderung 301 bis 500, 1.000 und 5.000 EUR verliert

Wir bilden den gleichen Fall wie zuvor, allerdings mit einer Forderung zwischen 301 und 500 EUR. Im AGMV beträgt die 1,5-Gebühr nach geltendem Recht in der Streitwertgruppe von 300 bis 600 EUR 67,50 EUR, künftig aber in der Streitwertgruppe bis 500 EUR ebenfalls nur 60,00 EUR, so dass das Gebührenaufkommen um 7,50 EUR oder 11,12 % sinkt! Im Klageverfahren sinkt die Vergütung um 12,50 EUR von 112,50 EUR auf 100 EUR und in der Zwangsvollstreckung von 13,50 EUR auf 12,00 EUR. In gleicher Weise sinken die Gebühren bei einer Forderung von 1.000 EUR und 5.000 EUR, während sie dazwischen zum Teil deutlich steigen.

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