Anlage XY
Anspruch G (an Sonstige)
Wegen der im Antrag bezeichneten Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellkosten für diesen Beschluss werden die nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
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Ansprüche aus dem Mietverhältnis |
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bestehenden Mietverhältnis über
[Bezeichnung des Mietobjekts ergänzen]
Insbesondere werden gepfändet:
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der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen |
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der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution |
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der Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Mietdarlehens |
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der Erstattungsanspruch wegen überlassener Ein- oder Umbauten |
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der Anspruch auf Auszahlung des Geschäfts- bzw. Auseinandersetzungsguthabens über den bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Genossenschaftsanteil einschließlich des Anspruchs auf fortlaufende Auszahlung des Gewinns oder der Verzinsung. |
Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere
1. eine Abschrift des Mietvertrages
2. alle künftigen sowie die letzte Nebenkostenabrechnung für das Mietobjekt
3. weitere schriftliche Vereinbarungen betreffend das Mietverhältnis
4. den Verpfändungsnachweis für die Mietkaution
5. alle Unterlagen über den oder die gehaltenen Genossenschaftsanteile
herauszugeben hat.
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Anwartschaftsrechte bei Sicherungsübereignung |
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom … , durch den der Schuldner dem Drittschuldner folgende Sache übereignet hat: … Gepfändet wird insbesondere der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums oder des Anwartschaftsrechtes auf Wiedererwerb nach Erfüllung der gesicherten Forderung sowie eines möglichen Erlösüberschusses nach der Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstandes nach Eintritt des Sicherungsfalls.
Es wird angeordnet, dass der gepfändete Gegenstand im Rückübertragungsfall an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.
Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Sicherungsübereignungsvertrag sowie die Nachweise über die auf die gesicherte Forderung bereits erbrachten Zahlungen, herauszugeben hat.
Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, § 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt und unter Beachtung von § 850c ZPO pfändbar ist.
Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Leistungsbescheid zum Elterngeld, herauszugeben hat.
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners als Mitglied der Genossenschaft und damit des Drittschuldners auf
Auszahlung des Geschäfts- bzw. Auseinandersetzungsguthabens
1. fortlaufende Auszahlung des Gewinns (§ 19 GenG)
2. Zahlung der Vergütungsansprüche, die dem Mitglied aus Warengeschäften (Rückvergütungen etc.) zustehen
3. Auszahlung seines Anteils am Reservefond nach § 73 Abs. 3 GenG
4. Auszahlung des Liquidationsguthabens nach § 91 GenG
Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat, insbesondere
1. die Satzung der Genossenschaft
2. die Mitgliedsurkunde oder sonstige Unterlagen über den Genossenschaftsante...