Leitsatz
Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt.
Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO selbstständig zu prüfen und festzulegen.
BGH, 6.9.2012 – VII ZB 84/10
1 I. Der Fall
Titulierter Ehegattenunterhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren früheren Ehemann, die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Mit Scheidung schlossen die Gläubigerin und der Schuldner vor dem AG einen Zwischenvergleich, in dem sich der Schuldner verpflichtete, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" einen monatlichen Ehegattenunterhalt an die Gläubigerin in Höhe von 556 EUR zu zahlen. Am 10.6.2010 heiratete der Schuldner seine jetzige Ehefrau, der er nach seinem Vortrag in vollem Umfang unterhaltspflichtig ist.
Schuldner heiratet erneut und zahlt nicht mehr
Wegen Unterhaltsrückstandes sowie künftig fällig werdenden monatlichen Unterhalts von 556 EUR hat die Gläubigerin am 1.7.2010 gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet worden sind. In Abschnitt B ("pfandfreier Betrag") des PfÜB ist angeordnet, dass dem Schuldner von seinem Nettoeinkommen 760 EUR monatlich verbleiben dürfen.
Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist erfolglos geblieben, während er vor dem LG erreichen konnte, dass die Pfändung nur im Rahmen von § 850d ZPO unter dem Gleichrang der geschiedenen und der neuen Ehefrau gestattet wurde.
2 II. Die Entscheidung
Was hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen?
Entgegen der Auffassung des LG muss sich bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO aus dem Vollstreckungstitel allein ergeben, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt, nicht hingegen, dass der Gläubiger gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten bevorrechtigt ist.
Zu § 850f Abs. 2 ZPO hat der BGH bereits entschieden, dass es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht, nach der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt (BGH NJW 2005, 1663; BGHZ 152, 166). Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – der deliktische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht versagt.
Grundsätze sind auf § 850d zu übertragen
Diese Grundsätze sind auch auf die nach § 850d Abs. 1 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan einen Titel vorlegen muss, aus dem sich – ggf. im Wege der Auslegung – die Qualifikation des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art ergibt. Dass sich darüber hinaus die Vorrangstellung des Gläubigers gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB aus dem Titel ergeben muss und im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann, ist nicht erforderlich. Vielmehr hat das Vollstreckungsorgan die Aufgabe, diese Rangfolge bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bestimmen.
Pfandfreier Betrag: eigener Unterhalt und (vorrangige) Unterhaltspflichten
§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Hinsichtlich der Rangfolge mehr...