Was zählt zur 500-EUR-Grenze?

Nach § 755 ZPO darf der Gerichtsvollzieher den Aufenthalt des Schuldners u.a. beim Träger der Rentenversicherung oder dem Kraftfahrtbundesamt ermitteln. Nach § 802l ZPO besteht die Möglichkeit, über den Träger der Rentenversicherung den Arbeitgeber, über das Bundeszentralamt für Steuern die Konten und über das Kraftfahrtbundesamt den Pkw des Schuldners zu ermitteln. Die Besonderheit in allen Fällen: Die zu vollstreckenden Ansprüche müssen mindestens 500 EUR betragen. Das wirft die Frage auf, ob die Hauptforderung und Nebenforderungen, d.h. Zinsen und Kosten, zu addieren sind oder nur die Hauptforderung maßgeblich ist.

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