Einführung
Weiterbeschäftigungsanspruch hat hohe Praxisbedeutung
In der Praxis ist der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn dieser die Berechtigung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung bestreitet, von hoher praktischer Relevanz. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eigentlich nicht mehr beschäftigen möchte und die Weiterbeschäftigung auch den betrieblichen Ablauf zu stören geeignet ist, zeigen sich die Probleme nicht selten in der Vollstreckung.
Vollstreckung als unvertretbare Handlung
Soweit der Weiterbeschäftigungsanspruch entweder im Wege einer einstweiligen Anordnung oder aber im Wege einer Entscheidung in der Hauptsache tituliert ist, handelt es sich grundsätzlich um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO. Nur der Arbeitgeber selbst und höchstpersönlich ist in der Lage, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigten, d.h. ihn an seinem bisherigen Arbeitsplatz mit Tätigkeiten zu versehen, die seinem bisherigen Tätigkeitsfeld entsprechen.
I. Die Bestimmtheit des Titels
Als Vollstreckungstitel kommt jedes vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts einschließlich eines Versäumnisurteils oder auch ein Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht. Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung muss schon im Erkenntnisverfahren beachtet werden, dass die Pflicht zur Weiterbeschäftigung im Einzelnen bestimmt bezeichnet sein muss, d.h. aus dem Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung muss hervorgehen, welche Aufgabe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu übertragen hat.
Welche Aufgabe hat der AN?
Der Inhalt der titulierten Weiterbeschäftigungspflicht kann nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2005, 550 = MDR 2005, 1059; LAG Nürnberg NZA 1993, 864). Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es nach Auffassung des BAG erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2013, 101). Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (BAG NZA 2009, 917; LAG Baden-Württemberg, 21.2.2007 – 17 Ta 1/07; LAG Hessen, 4.12.2013 – 12 Ta 354/13). Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG NZA 2009, 917; Hessisches LAG, 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; a.A. LAG Niedersachsen, 2.2.2007 – AE 2008, 71; LAG Hamm, 8.8.2014 – 12 Ta 301/14). Andererseits können die Arbeitsbedingungen, unter denen die ausgeurteilte Weiterbeschäftigung zu erfolgen hat, nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden (LAG Rheinland-Pfalz, 2.4.2013 – 2 Ta 38/13).
Vollständigkeit des Tatbestandes prüfen!
Ein Titel, der eine Weiterbeschäftigung "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" ausspricht, ist nur dann hinreichend bestimmt und damit als Titel in der Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich die bisher von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit aus dem Tatbestand des Urteils ergibt und hierüber kein Streit herrscht (LAG Düsseldorf, 8.10.1998 – 7 Ta 313/98; a.A. LAG Köln, 24.10.1995 – 13 (5) Sa 245/95; hierzu auch Düwell/Lipke/Krönig, AnwK ArbGG, § 62 Rn 29 – Weiterbeschäftigung).
Hinweis
Ist der Tatbestand im Hinblick auf den Vortrag unzureichend, muss ggf. im Hauptsacheverfahren ein Tatbestandsberichtigungs- oder -ergänzungsantrag gestellt werden.
Checkliste: Das ist schon entschieden
Die Rechtsprechung hat sich schon mit verschiedenen Formulierungen auseinandergesetzt. Das gilt es zu beachten:
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So hat das LAG Rheinland-Pfalz etwa die bloße Bezeichnung der Tätigkeit als "Lagerleitung" für unzureichend erachtet (LAG Rheinland-Pfalz MDR 2005, 1059). |
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Ein Weiterbeschäftigungstitel, mit dem ein Arbeitgeber verurteilt wird, einen Arbeitnehmer "als Arbeiter" weiter zu beschäftigen, war dem LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, 9.11.2015 – 17 Ta 23/15) für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn die Art der Tätigkeit arbeitsvertraglich nicht näher konkretisiert war und diese nie im Streit stand. |
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Die geschuldeten Handlungen für die Weiterbeschäftigung, die aus dem Vollstreckungstitel herzuleiten sind, sollen sich bei einem Urteil aus dessen Tenor ergeben. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können jedoch zur Auslegung hinzugezogen werden (LAG Hessen, 21.1.2014 – 12 Ta 191/13). |
II. Anderer Arbeitsplatz und Beschäftigungsausschluss
Möchte der Arbeitgeber in Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen oder mit anderen als in dem Vollstreckungstitel bezeichneten Tätigkeiten beauftragen, so kann der Arbeitgeber seine diesbezügliche materiell-rechtliche Position allein im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen. Gleiches gilt hinsichtlich anderer materiell-rechtlicher Einwendungen wie etwa einer weiteren Kündigung (LAG Thüringen, 5.1.2005, ArbuR 2005, 166).
Unzumutbarkeit der Weiterbesch...