Inkassounternehmen geht im eigenen Namen vor
Inkassounternehmen können nach einer Entscheidung des LG Darmstadt (15.3.2017 – 5 T 515/16, zfm 2017, 203) im Zwangsvollstreckungsrecht auch bei einer Eigenvertretung nach § 4 Abs. 1 und 4 RDGEG, §§ 788, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vergütung nach dem RVG haben. Das gilt nach einer weiteren Entscheidung des LG Darmstadt (14.2.2017 – 5 T 622/16) auch für an Rechtsbeistände abgetretene Forderungen.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Inkassounternehmen die einzuziehenden Forderungen abgetreten wurden. Das Inkassounternehmen agierte also zugleich als Gläubigerin und als Bevollmächtigte. In der letztgenannten Funktion verlangte es für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Erstattung seiner Gebühren und Auslagen.
Anwaltsprivilegierung nicht unmittelbar anwendbar …
In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Vorschrift hält das LG Darmstadt nicht für unmittelbar auf Inkassounternehmen übertragbar, weil sie schon nicht unmittelbar für die Vollstreckung, sondern nur für das Erkenntnisverfahren gelte.
… sehr wohl aber über die Verweisungskette
In der Vollstreckung bestimme allerdings § 4 Abs. 4 RDG, dass auch § 788 ZPO Anwendung finde, der wiederum auf § 91 ZPO verweise. Damit komme grundsätzlich auch eine Vergütung des Inkassounternehmens bei der Eigenvertretung in der Zwangsvollstreckung in Betracht.
Die Klarstellung ist zu begrüßen
Die Entscheidung positioniert sich eindeutig und überzeugend zu der Frage, ob ein Forderungsverkauf den Schuldner dergestalt privilegiert, dass er keine Kosten der Rechtsverfolgung mehr tragen muss. In der Sache kann die Antwort nur nein lauten. Denn mit dem Forderungsverkauf endet sein Verzug nicht. Und § 788 ZPO ist lediglich die prozessuale Umsetzung des materiell-rechtlichen Verzugsschadensanspruches.
Hinweis
Nichts anderes kann im Übrigen gelten, wenn die Abtretung im Rahmen eines Forderungskaufes nicht nur treuhänderisch erfolgt. Es ist nämlich gerade der Verzug des Schuldners, der Ursache für den Forderungsverkauf ist. Wer soll es dem Gläubiger vorwerfen, dass er die Forderung zur Stärkung seiner Liquidität verkauft und nicht dauerhaft selbst einzieht? Und der Schuldner steht sich nicht schlechter, weil er auch ohne den Verkauf die weiteren Rechtsverfolgungskosten tragen müsste.