Leitsatz
Wird die Versicherungsleistung aus einer Sachversicherung auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen, begründet dies keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto.
AG Ludwigslust – Zweigstelle Parchim, Beschl. vom 27.9.2017 – 8 M 670/14(LWL)
1 I. Der Fall
Leistung aus Sachversicherung geht ein
Die Schuldnerin beantragte am 22.8.2017, den pfandfreien monatlichen Sockelbetrag auf Ihrem P-Konto für den Monat August 2017 einmal um 4.676,70 EUR zu erhöhen. Zur Begründung trug sie vor, es handele sich um eine Versicherungsleistung aus einer Sachversicherung, die irrtümlich an sie und nicht an die ausführende Firma überwiesen worden sei. Der Gläubiger wurde angehört und hat dem Antrag widersprochen.
2 II. Die Entscheidung
Keine Unpfändbarkeit auf dem P-Konto
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Es wurde vorgetragen und nachgewiesen, dass am 2.8.2017 ein Betrag von 4.676,70 EUR von der Versicherung auf dem schuldnerischen Konto eingegangen ist. Wegen dieses Betrages wurde die Erhöhung des Freibetrages beantragt. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Versicherungsleistung für einen Schaden am Dach des Hauses der Schuldnerin. Die Dachreparatur wurde von der Fa. … vorgenommen. Diese hat die Rechnung bei der Versicherung eingereicht. Die Versicherung hat den Betrag aber nicht auf das Konto der Dachbau-GmbH überwiesen, sondern auf das P-Konto der Schuldnerin.
Nur ein Austausch der Gläubiger
Mit der Zahlung auf das gepfändete Konto der Schuldnerin ist das Guthaben zu einer Masse verschmolzen. Durch die angebliche fehlerhafte Überweisung der Versicherung hat nur ein Austausch der Gläubiger stattgefunden. Somit war der Antrag der Schuldnerin zurückzuweisen.
3 Der Praxistipp
Im Ergebnis richtig
Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. In der Begründung überzeugt sie nur bedingt. Entscheidend ist, dass eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nur unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 4 ZPO möglich ist. Damit müsste die Versicherungsleistung aus einer Sachversicherung nach einer der dort genannten Vorschriften ganz oder teilweise unpfändbar sein. Dies darzulegen und nötigenfalls zu beweisen ist Aufgabe des Schuldners. Dem entgegenzutreten ist wiederum Aufgabe des Gläubigers. An der genannten Voraussetzung fehlt es vorliegend.
Pfändungsoptionen erhöht
Die Leistung der Sachversicherung wäre auch an der Quelle, d.h. bei der Versicherung selbst pfändbar gewesen. Regelmäßig hat der Gläubiger aber keine Kenntnis über die Sachversicherung des Schuldners. Insoweit ist der Fall ein positives Beispiel dafür, wie die Pfändung eines P-Kontos die Befriedigungschancen des Gläubigers erhöht. Dies auch dann, wenn zunächst kein Ertrag aus dem regelmäßigem Zufluss von Guthaben, wie etwa dem Einkommen, zu verzeichnen ist.
FoVo 2/2018, S. 35 - 36