Hier muss neu gedacht werden

Der BGH überrascht, indem er für die Berechnung des dem Schuldner zu belassenden ­notwendigen Unterhalts mehrfach den bisher herrschenden Auffassungen in der Rechtsprechung der Beschwerdegerichte und der Literatur widerspricht. Damit eröffnet er dem Gläubiger neue Chancen, tatsächlich eine Befriedigung seiner Forderung erreichen zu können, weil in vielen Fällen geringen Einkommens des Schuldners bei entsprechendem Einkommen des Ehegatten gleichwohl eine erfolgreiche Pfändung in Betracht kommt. Damit wird auch Versuchen des Schuldners entgegengewirkt, sich durch Einkommens- und Vermögensgestaltungen mit dem Ehegatten seinen Verpflichtungen zu entziehen.

Auch alte Fälle neu prüfen

Der Gläubiger kann insbesondere auch die Möglichkeit nutzen, Fälle erneut zu prüfen, bei denen er in der Vergangenheit trotz des (auch) wegen des vorsätzlich begangenen unerlaubten titulierten Anspruchs keinen Erfolg hatte.

So gehen Sie vor

Zur Ermittlung des aktuellen Einkommens des Ehegatten kann die Abgabe einer Vermögensauskunft dienen. Hier muss der Schuldner das Einkommen seines Ehegatten, zumindest aber die Art und den Umfang von dessen Erwerbstätigkeit angeben. Auf dieser Grundlage kann dann ein Antrag auf Festsetzung des unpfändbaren bzw. des pfändbaren Betrages bei der erfolgten Pfändung von Arbeitseinkommen oder Renten unterhalb der Pfändungsfreigrenze von § 850c ZPO beim Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt und das den PfÜB erlassen hat, gestellt werden. Dabei sollte unbedingt auf die Entscheidung des BGH verwiesen werden.

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