Formulare seit dem 1.3.2013 verbindlich
Seit dem 1.3.2013 sind die Formulare für die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen verbindlich. Werden andere Muster oder Formulare benutzt, muss der Rechtspfleger den Antrag wegen des Mangels zurückweisen.
Formulare sind fehlerhaft
Leider sind die Formulare fehlerhaft und ermöglichen keine umfassende Antragstellung nach den Möglichkeiten und Chancen der Zivilprozessordnung. Beispielhaft soll darauf verwiesen werden, dass
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das Formular vorsieht, dass es zumindest im Originalantrag farbig gedruckt wird (grün). Es kann durchaus bezweifelt werden, ob die darin liegende Intention des BMJ nicht eine Barriere darstellt, die von der Ermächtigungsgrundlage in § 829 Abs. 4 ZPO nicht gedeckt ist. Der Frage, ob die Formulare auch in schwarz-weiß geliefert werden dürfen, geht das BMJ aus dem Weg. |
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schon bei der Auswahl der Zustellungsformen nicht differenziert werden kann, wenn der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mehrere Forderungen und Drittschuldner umfasst und der Gläubiger teilweise eine unmittelbare Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, teilweise aber eine spätere Zustellung durch sich selbst begehrt. |
Hinweis
Hat der Gläubiger etwa durch eine Vermögensauskunft den Arbeitgeber und das Kreditinstitut des Schuldners ermittelt und kann er aufgrund des Wohnortes auf das zuständige Finanzamt und den Vermieter schließen, so wäre es mit erheblichen Kosten verbunden, nach dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen alle vier Drittschuldner ihnen auch allesamt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen zu lassen. Nicht zuletzt zur Kostenersparnis, die dem vorleistungspflichtigen Gläubiger ebenso wie dem abschließend zahlungspflichtigen Schuldner dient, kann es sinnvoll sein, zunächst die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse dem Arbeitgeber und dem Kreditinstitut zuzustellen und den sich hieraus ergebenden Ertrag abzuwarten und erst bei der Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen die Zustellung an die weiteren Drittschuldner zu veranlassen. Ein getrenntes Vorgehen nach den Drittschuldnern, d.h. die Beantragung von zwei oder gar vier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen verbietet sich, da jeder einzelne der Beschlüsse Gerichtsgebühren in Höhe von 15 EUR auslöst. Zu Recht würde man dem Gläubiger in diesem Fall vorwerfen, nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung verursacht zu haben.
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der Antrag mit der vorgesehenen Lastschrift für die Gerichtsvollzieherkosten (Zustellung) nicht an die SEPA-Anforderungen angepasst ist. Für das BMJ sicher peinlich. |
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in der Forderungsaufstellung verschiedene Zinszeitpunkte aufgrund der Pfändung von Ansprüchen auch wegen künftiger Forderungen nicht berücksichtigt werden. |
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viele wichtige Ansprüche, wie etwas Ansprüche aus Mietverhältnissen, auf Genossenschaftsanteile, der Zugewinnausgleichsanspruch nach einer Scheidung etc. nicht berücksichtigt werden (hierzu die Arbeitshilfe in FoVo 2013, 27 ff.). |
Anlagen über Anlagen
Deshalb stellen sich viele Fragen, in welcher Form und Weise das Formular zu ergänzen ist. Am Ende bleibt dem Gläubiger nur, auf entsprechende Anlagen zu verweisen. Das ist umso misslicher, als das Formular schon neun Seiten lang ist. Zu einem papiersparenden Umgang lädt das BMJ nicht ein.
BMJ beantwortet Fragen …
Entgegen der Vermutung des BMJ sind die vorgelegten Formulare nicht selbsterklärend, sondern werfen eine Vielzahl von Fragen auf. Das zeigt auch der Umstand, dass auf der Internetseite des BMJ bereits 24 Fragen aufgeworfen und "amtlich" beantwortet werden (http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1469988#[20]). Leider helfen die Fragen nur bedingt bei den praktischen Problemen. Trotzdem soll nicht versäumt werden, auf die Zusammenstellung der Fragen zu verweisen.
… ohne weitere Fehler zu vermeiden
Leider zeigen sich auch hier wieder Fehler. So beantwortet das BMJ die Frage (5), ob die Formulare als elektronisches Dokument an das Gericht gesendet werden können, dahin, dass dies noch nicht möglich sei. Das ignoriert § 829a ZPO. Danach ist eine elektronische Antragstellung möglich, soweit es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, dessen Hauptforderung den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt und dem eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides sowie möglicher Kostenbelege als elektronisches Dokument beigefügt ist, wenn das betroffene Bundesland insgesamt oder für einzelne Amtsgerichte diese Form der Antragstellung zugelassen hat. Dies ist seit dem 1.1.2013 in Bremen, Hessen, Thüringen und Sachsen der Fall.