BGH setzt Linie konsequent fort
Der BGH setzt seine Linie, die Informationsrechte des Gläubigers zu stärken, konsequent fort, nachdem er bereits im letzten Jahr gegen viele Stimmen in Rechtsprechung und Literatur mit zwei Urteilen entschieden hat, dass der Schuldner die Kontoauszüge an den Gläubiger herausgeben muss und diese auch nicht schwärzen darf (BGH FoVo 2012, 69 und 73).
Herausgabe der Lohnabrechnung Monat für Monat
In der Praxis ist es schon bisher so gewesen, dass viele Drittschuldner dem Gläubiger monatlich die Lohnabrechnung herausgegeben haben, wenn sie verlangt wurde. Die Zahl der Fälle sollte nun deutlich steigen. Warum nämlich sollte sich der Drittschuldner bei Zugang eines PfÜB dagegen noch zur Wehr setzen? Die Fälle, in denen der Schuldner aktiv widerspricht und ggf. sogar Rechtsmittel einlegt, werden gering sein. Noch immer wird aber dieses Verlangen nicht beharrlich Monat für Monat von allen Gläubigern ausgesprochen. Damit werden Chancen im Informationsmanagement vertan.
Lohnabrechnung als Informationsquelle
Die Lohnabrechnung erlaubt dem Gläubiger ein Agieren in vielfältiger Hinsicht:
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Er kann aufgrund der Lohnabrechnung die Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nachvollziehen und beanstanden, sofern sie zu seinen Ungunsten von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. |
Beispiel
So kommt es immer wieder vor, dass der pfändbare Betrag vom Arbeitgeber aus dem Auszahlungsbetrag nach der Lohnabrechnung bemessen wird, obwohl der Nettolohn höher ist, weil der Schuldner etwa ein zuvor abgezogenes Arbeitgeberdarlehn zurückzahlen muss oder freiwillige Zahlungen an eine Lebensversicherung oder Bausparkasse direkt vom Lohn abgehen.
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Aus der Lohnabrechnung können sich Informationen ergeben, die die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens beeinflussen. |
Beispiel
So kann sich aus der Lohnabrechnung ergeben, dass der Schuldner die Lohnsteuerklasse IV oder V hat. Dies bedeutet, dass er verheiratet ist und vermutet werden kann, dass der Ehegatte gleich viel oder sogar mehr als der Schuldner verdient. Es kann dann ein Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehegatten, ggf. auch gemeinsamer Kinder, nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden. Der Arbeitgeber muss solche Umstände nicht von sich aus berücksichtigen.
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Die Lohnabrechnung kann auch Informationen aufzeigen, die die Vollstreckung in andere Vermögensrechte erlauben. |
Beispiel
So weist die Mehrzahl der gängigen Lohnabrechnungen das Konto aus, auf das das Arbeitseinkommen gezahlt wird, so dass hierauf weitere Pfändungsmaßnahmen aufsetzen können. Auch freiwillige Leistungen an Bausparkassen, Lebensversicherungen oder sonstige Vermögensanlagen, etwa im Zusammenhang mit den vermögenswirksamen Leistungen, werden durch die Einsichtnahme offenbar.
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Letztlich ermöglicht die Lohnabrechnung auch die Aufdeckung von Manipulations(versuchen) des Schuldners. |
Beispiel
Die Vergütung für Überstunden wird nach § 850b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nur zur Hälfte berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund vermindert der Schuldner in Absprache mit seinem Arbeitgeber seine regelmäßige Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden wöchentlich und leistet die Differenz von zehn Stunden nun regelmäßig als Überstunden. Tatsächlich gehen dann nur 35 (statt 40) Stunden in die Berechnung ein. Durch einen Klarstellungsbeschluss kann dem entgegengetreten werden.
Das ist zu tun: PfÜB ergänzen
Ergänzen Sie also den PfÜB nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung auf S. 8 unter den "Sonstigen Anordnungen" um den Satz: "Mitgepfändet ist das Recht des Schuldners gegen den Drittschuldner auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnung (BGH, 19.12.2012 – VII ZB 50/11 = FoVo 2013, 56)."