Unbestimmter Voll­streckungsauftrag

Die Gläubigerin erteilte dem GV den "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners". Der GV hat dies als isolierten Antrag auf Aufenthaltsermittlung ausgelegt und das Erinnerungsgericht ist dem gefolgt und hat den Antrag wie aus dem Leitsatz ersichtlich für unzulässig gehalten. Der allgemeine Auftrag zur Vollstreckung reiche nicht aus. Es müsse konkret angegeben werden, welche der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO beauftragt werden sollen.

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