PKH-Antrag in der Zwangsvollstreckung
Die für das Erkenntnisverfahren gewährte Prozesskostenhilfe (PKH) erstreckt sich nicht auf die spätere Zwangsvollstreckung aus dem Titel. Hier ist vielmehr ein gesonderter Antrag zu stellen. Die PfÜB-Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) sehen auf S. 1 die Möglichkeit vor, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten PfÜB zu beantragen. Hier ist jedoch bisher kein Feld vorgesehen, um zusätzlich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.
Vorteil: Befreiung von GK- und GV-Kosten
Die Bewilligung von PKH hat die Auswirkung, dass der Rechtsuchende Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten, die für den Erlass und die Zustellung des PfÜB entstehen, nicht zahlen muss, da diese Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Damit auch der Rechtsanwalt (RA) gegenüber der Staatskasse abrechnen kann (gem. § 45 RVG), ist seine Beiordnung erforderlich. In der Praxis wird vielfach übersehen, dass die Bewilligung der PKH allein noch nicht zu einem Vergütungserstattungsanspruch des RA gegenüber der Staatskasse führt.
Beiordnung beschränkt
In Verfahren, in denen kein Anwaltszwang herrscht, ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO ein RA dann beizuordnen, wenn die Partei dies zum einen beantragt und zum anderen die Vertretung durch ihn erforderlich erscheint. Ein Anspruch auf PKH wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Sorge geben, der Antragsteller werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (BGH NJW 2003, 3136; BVerfG NZS 2011, 775).
Hier gehört der Antrag hin!
Die Beiordnung des RA im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann auf S. 9 (PfÜB Geldforderungen) und auf S. 10 (PfÜB Unterhalt) in dem dort befindlichen freien Feld beantragt werden. Hier kann im vorgesehenen Kästchen ein Haken gesetzt werden und auf den Hilfslinien der Antrag auf Beiordnung gestellt werden. Allerdings dürfte nach der aktuellen Entscheidung des BGH v. 13.2.2014 zum Formular (s. FoVo 2014, 46, in diesem Heft) auch ein Antrag auf einem gesonderten Anlageblatt möglich sein.
Denken Sie über den Tag hinaus: Sozietät
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 440) kann die Beiordnung der Sozietät beantragt werden. Dies hat den Vorteil, dass bei einem Ausscheiden des Anwalts aus der Kanzlei Streit über die Zuordnung des PKH-Mandats vermieden wird. Obwohl die Rechtsprechung bereits einige Jahre existiert, wird sie in der Praxis noch nicht konsequent umgesetzt. Nach Ansicht des BGH besteht aber sogar eine Pflicht des angestellten Anwalts auf eine solche Antragstellung: "Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von PKH geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken" (BGH NJW 2011, 229).
Klare Antragstellung
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei die Bewilligung von PKH beantragt, damit konkludent auch ein Antrag auf Beiordnung gestellt wird. Es wird jedoch empfohlen, mit einem gesonderten Antrag für Klarheit zu sorgen. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Beiordnung eines RA gerade im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht immer automatisch auch dann erfolgt, wenn PKH bewilligt wird. Dass ein RA bei Unterhaltspfändungen beizuordnen ist, hat der BGH bereits mehrfach beschlossen (BGH NJW-RR 2012, 1153; BGH NJW 2006, 1204; BGH NJW 2003, 3136). Auch bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Unterhaltstitels wird die Beiordnung für erforderlich erachtet (OLG München NJW-Spezial 2014, 29; OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 2068, OLG Stuttgart BeckRS 2011, 01695; KG NJW-RR 2012, 1486).
PKH-Formularzwang beachten
Grundsätzlich ist auch bei einem Antrag auf Bewilligung von PKH das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beizufügen. Die auf der Grundlage der PKH-Reform 2014 eingeführte Formularverordnung wurde am 21.1.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2014, 34), ist am 22.1.2014 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt verbindlich.
Hinweis
Auf die Vereinfachung des § 2 PKHFV ist hinzuweisen. Danach muss bei einem Unterhalts-PfÜB für ein minderjähriges Kind, vertreten durch seine Mutter als Gläubigerin, für das Kind kein eigenes Formular verwendet werden, da das minderjährige Kind in solchen Fällen von der Formularpflicht befreit ist. Allerdings findet sich im Formular selbst unter D "Unterhaltsverpflichtungen" der Hinweis, dass bei Unterhaltspflichten, z.B. gegenüber einem gesetzlichen Vertreter, von diesem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag beizufügen ist. Es bleibt also bei der bisherigen Regelung, dass in derartigen Fällen der Hinweis ausreichend ist, dass das Kind z.B. über keinerlei Einkommen verfügt. Es ist dann allerdings...