Entscheidung berücksichtigt Auslegungskriterien

Die Entscheidung ist in der Sache, aber auch in der juristischen Begründung überzeugend. Anders als das OLG Düsseldorf (FoVo 2014, 179) sieht das OLG Stuttgart, dass der Gesetzeswortlaut in der Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG gerade nicht eindeutig ist, wenn einerseits zwar ein "und" die notwendige Verknüpfung der Vermögensauskunft mit der Sachpfändung als Voraussetzung der Kostenprivilegierung nahelegt, andererseits von "Maßnahme" und "Amtshandlung" im Singular gesprochen wird. Deshalb ist ergänzend auf den Sinn und Zweck der Regelung, den systematischen Zusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte hinzuweisen.

Sinn und Zweck der Regelung eindeutig

Wie sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig ergibt, wollte der Gesetzgeber in den Fällen keine zusätzliche Gebühr entstehen lassen, in denen die gütliche Einigung nach altem Recht gebührenfrei war (§§ 806b, 813a und b, 900 Abs. 3 ZPO a.F.). Bei der Formulierung "und" in der Anm. zu Nr. 207 KVGvKostG handelt es sich deshalb um ein redaktionelles Versehen, was sich aus dem Umstand erklärt, dass nach altem Recht – wegen § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. meist zwingend – kombinierte Anträge gestellt wurden. Das neue Recht verlangt aber keine fruchtlose Sachpfändung mehr als Voraussetzung der Abnahme der Vermögensauskunft.

Zulassung der Rechtsmittel betreiben

Soweit Gerichtsvollzieher eine abweichende Abrechnungspraxis an den Tag legen, sollte dies im Hinblick auf die nun vorliegenden beiden Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Stuttgart beanstandet werden. Soweit der Beanstandung nicht abgeholfen wird, ist der Rechtsmittelweg zunächst mit der Erinnerung nach § 766 ZPO einzuschlagen. Aufgrund des geringen Wertes muss dabei ausdrücklich die Zulassung der sofortigen Beschwerde und vor dem Landgericht die Zulassung der weiteren Beschwerde beantragt werden. Die dafür erforderlichen Gründe liegen vor, weil die Rechtsfrage zum einen grundsätzliche Bedeutung hat, andererseits der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Von RiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 3/2015, S. 53 - 56

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