Eine Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG fällt nur bei der isolierten Beauftragung der gütlichen Einigung an. Sie entfällt, wenn sie entweder in Kombination mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung beauftragt wird.

OLG Stuttgart, 4.2.2015 – 8 W 458/14

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