Leitsatz
Die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich vielmehr um eine gebührenfreie Zustellung von Amts wegen. Auslagen für die Zustellung dürfen dem Vollstreckungsgläubiger ebenfalls nicht berechnet werden (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.2.2015 – 8 W 480/14).
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.6.2016 – 8 W 189/16
1 I. Der Fall
Volle Kosten für Eintragungsanordnung verlangt
Der Gerichtsvollzieher (GV) hatte dem Schuldner die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt. Im Anschluss daran hat er berechnet
Zustellungsgebühr nach Nr. 101 KVGVKostG |
3,00 EUR |
Postzustellungskosten nach Nr. 701 KVGVKostG |
3,45 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGVKostG |
3,00 EUR |
Gesamt |
9,45 EUR |
LG billigt dem GV weder Gebühren noch Auslagen zu
Hiergegen wandte sich der Gläubiger erfolglos mit der Erinnerung vor dem AG, während das LG auf die Beschwerde nicht nur die Gebühr, sondern auch die hierauf bezogene Auslagenpauschale als unberechtigt angesehen hat. Dagegen dürfe der GV die tatsächlichen Postzustellungskosten von 3,45 EUR erheben. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher.
Staatskasse: Für Auslagen ist Partei- oder Amtszustellung unerheblich
Insoweit wird vom Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, dass es für das Entstehen von Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen ergangenen Eintragungsanordnung des GV an den Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Bedeutung sei, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolge. Deshalb könnten diese Auslagen vom GV nach § 1 Abs. 1, § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 701 GVKostG-KV erhoben werden, wobei der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG für diese hafte. Eine Überbürdung der Auslagen auf die Landeskasse komme nicht in Betracht.
2 II. Aus der Entscheidung
Geklärt: keine Gebühr für die Eintragungsanordnung
Der Argumentation der Staatskasse kann nicht gefolgt werden. Die Erhebung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung von 3 EUR gemäß Nr. 101 GVKostG-KV, die dem Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses mit der amtlichen Überschrift "Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)" zugeordnet ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Gebühr kann aufgrund des Beschlusses des BGH vom 21.12.2015 (I ZB 107/14, NJW 2016, 876) zwischenzeitlich nicht mehr als streitig angesehen werden. Denn der BGH hat entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschl. v. 3.3.2016 – 3 W 22/16; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; AG Mannheim DGVZ 2014, 152; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882c ZPO Rn 6 und 7; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, Nr. 101 GVKostG Rn 1 und Nr. 100 GVKostG Rn 1; je m.w.N.). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 8.12.2015 (BR-Drucks 633/15, S. 5, 40; BT-Drucks 18/7560, S. 10) wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, sondern um eine solche von Amts wegen.
OLG Stuttgart folgt jetzt OLG Koblenz: keine Auslagen
Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 101 GVKostG-KV nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen, wie bereits vom OLG Koblenz (DGVZ 2016, 59) am 19.1.2016 (Az. 14 W 813/15) zutreffend für den Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 GVKostG-KV entschieden. Beide Auslagentatbestände seien gebührenbezogen und fielen deshalb nur im Kontext einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehle, entbehre auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).
Keine Rechtfertigung aus § 13 GvKostG
Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht, wie mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht, in § 13 GVKostG finden. Zwar hat der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kost...