So verhalten sich Schuldner …
Die Entscheidung ist holprig begründet, zeigt aber exemplarisch die Verhaltensweisen von SU. Da der SU damit rechnen muss, dass ein von ihm unterhaltenes Konto vom Gl gepfändet wird, weicht er auf die Nutzung des Kontos eines Dritten aus, da der Verzicht auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für einen SU heute kaum denkbar ist.
… und so Drittschuldner
Der Entscheidung hat das AG allein das Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt, nachdem die Beklagte inhaltlich keine substantiellen Einwendungen erhoben hat. Das ist nicht selten, weil der Drittschuldner eigentlich mit der Sache nichts zu tun haben will. Die SU hatte lediglich Einwendungen gegen die Streitverkündung selbst vorgebracht. Auch hat sie sich gegen die Hauptforderung gewandt. Solche Einwände waren aber präkludiert, § 767 Abs. 2 ZPO. Es wäre auch fraglich, ob die Streitverkündete im Verfahren gegen die Drittschuldnerin solche Einwände hätte vorbringen dürfen.
Der zu pfändende Anspruch
Das AG hat keine Anspruchsgrundlage genannt bzw. den mit dem PfÜB gepfändeten Anspruch nicht bezeichnet. Führt ein Dritter den bargeldlosen Zahlungsverkehr des SU, handelt er in dessen Auftrag. Damit ist er nach § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erlangt, herauszugeben.
Kaum Pfändungsschutz
Da der Dritte keine Bank ist, kommt dem SU kein Pfändungsschutz zu. Der Gl muss beachten, dass der Kontoinhaber als Drittschuldner in Anspruch genommen wird und nicht das Kreditinstitut, bei dem der Dritte sein Konto führt. Der einzige Pfändungsschutz, den der SU erlangen kann, ist über § 765a ZPO. Bei der Beurteilung des Vorgehens des Gl als sittenwidrig muss berücksichtigt werden, ob der SU alles Erdenkliche getan hat, um den Gl zu befriedigen, und bemüht war, seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr über ein eigenes Konto abzuwickeln. Diente die Nutzung von Konten Dritter dem bewussten Versuch, dem Gl den Vollstreckungszugriff zu erschweren, so kann sich der SU nicht auf ein sittenwidriges Vorgehen des Gl berufen.
Problem: Informationsmanagement
Das Problem besteht für den Gl darin, Kenntnis von der Nutzung des Kontos eines Dritten zu erlangen. Hier kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht:
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Der SU kann dies in seiner Vermögensauskunft nach § 802c, 802d ZPO angeben. |
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Der Gl erlangt die Auskunft über eine Anfrage des zu beauftragenden GV nach § 802l ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern. Dies führt allerdings nur dann zum Erfolg, wenn der Dritte nicht nur den bargeldlosen Zahlungsverkehr des SU abwickelt, sondern diesem zugleich auch noch eine Verfügungsermächtigung für das Konto erteilt hat. Bei Ehegatten oder Lebensgefährten wird dies aber nahe liegen. |
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Der Gl oder sein Rechtsdienstleister können bisherige Zahlungsvorgänge auslesen, wenn es schon Zahlungseingänge zugunsten des SU gegeben hat. Hierbei können sie feststellen, von welchem Konto die Zahlungen erfolgt sind. Nicht selten stammen auch diese Zahlungseingänge vom Konto eines Dritten. |