Entscheidung gilt auch in der Einzelvollstreckung
Die Entscheidung des BGH gilt auch in der Einzelzwangsvollstreckung, auch wenn sie in einem insolvenzrechtlichen Verfahren ergangen ist. Auch dort muss also der SU gegen seinen Arbeitgeber klagen, wenn er die Naturalleistungen zu hoch bemessen findet. Dies wird eine psychologische, aber auch eine kostenrechtliche Hürde für ihn sein, was dem Gl dient. Zwar kann der SU ggf. Prozesskostenhilfe beanspruchen, aber seinem Arbeitgeber verursacht er auf jeden Fall weitere Kosten (§ 12a ArbGG). Allerdings muss auch der Gl die Entscheidung gegen sich gelten lassen. Auch er kann eine zu niedrig oder gar überhaupt nicht berücksichtigte Naturalleistung nur im Klagewege geltend machen, wenn der Drittschuldner auf entsprechende Hinweise nicht reagiert. Auf der anderen Seite kann er den Drittschuldner aber auch genau auf diesen Umstand hinweisen. Möglicherweise ist dieser geneigt, eher den Belangen des Gl als denen des SU Rechnung zu tragen, da er eine Klage des Gl eher fürchten wird.
BGH entscheidet gegen die fast einhellige Kommentarliteratur
Zu sehen ist, dass der BGH gegen die fast einhellige Kommentarliteratur entscheidet. Der Gl muss sich in seiner Praxis umstellen, aber auch der SU. Klarstellungsanträgen des SU kann die BGH-Entscheidung jetzt entgegengehalten werden (vgl. die Arbeitshilfe FoVo, 2013, 65). Wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und muss zunächst das Prozessgericht angerufen werden, verzögert dies die Auseinandersetzung, wovon regelmäßig der Gl profitieren wird.
Hinweis des Arbeitgebers auf Naturalleistungen
In der Praxis ist festzustellen, dass Arbeitgeber als Drittschuldner dem SU gewährte Naturalleistungen nicht konsequent bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens berücksichtigen. Je kleiner der Arbeitgeber, desto eher muss von der Nichtberücksichtigung ausgegangen werden. Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind Geld- und Naturalleistungen, die der SU erhält, zusammenzurechnen. Der in Geld zahlbare Betrag ist dann in dem Umfang pfändbar, in dem der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem SU verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Zu berücksichtigen sind als Naturalleistungen insbesondere privat nutzbare Dienstfahrzeuge, eine Dienstwohnung oder sonstige Unterkunft, Verpflegung oder ein privat nutzbares Diensttelefon. Für die Wertbestimmung sind im Zweifelsfall die Richtsätze des Sozialversicherungs- und Steuerrechts heranzuziehen (Schmid, in: Münchner Kommentar zu ZPO, 4. Aufl. 2013, § 850e Rn 40). Es ist sinnvoll, den Arbeitgeber auf die Berücksichtigung von Naturalleistungen hinzuweisen, wenn nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass er dies gewährleistet (vgl. hierzu die Arbeitshilfe in FoVo 2013, 66).