Erleichterte Insolvenzbearbeitung
Der BGH erleichtert dem Gläubiger mit seiner Entscheidung die Insolvenzbearbeitung im Hinblick auf die Privilegierung durch die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erheblich. Der Anspruch muss nun nicht mehr gleich einer den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden Klagebegründung dargetan werden, sondern es genügt die kurze Beschreibung des tatsächlichen Vorwurfes. Die Praxis zeigt, dass die Schuldner in diesen Fällen der Qualifizierung häufig nicht widersprechen und eine entsprechende Feststellung ohne das Erfordernis einer weitergehenden Feststellungsklage nach § 184 InsO erfolgen kann.
Entscheidung zum Vorteil des Gläubigers nutzen
Es gilt die Entscheidung des BGH im Sinne des Befriedigungsinteresses des Gläubigers zu nutzen. Der BGH hat den Vorteil, dass die so festgestellte Forderung nach § 302 InsO nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt, schon benannt. Hinzu kommt, dass ungeachtet der Frage, ob der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung erreicht oder nicht, auch die nachfolgende Vollstreckung für den Gläubiger leichter vonstatten geht. Sowohl bei der Pfändung von Arbeitseinkommen als auch bei der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto kommt der Pfändungsfreibetrag nach §§ 850c, 850k Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung. Vielmehr ist dem Schuldner nach §§ 850f Abs. 2, 850k Abs. 4 ZPO nur soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt bedarf.
Unerlaubte Handlung häufiger, als man denkt
Eine vorsätzlich unerlaubte Handlung kommt in der Praxis häufiger vor, als so mancher denkt. So liegt ein nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch zivilrechtlich relevanter Eingehungsbetrug vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner mangelnden Leistungsfähigkeit gleichwohl weitere Bestellungen aufgibt und ausführen lässt. Der Nachweis kann etwa durch den Abgleich der Daten der Abnahme einer Vermögensauskunft mit dem Vertragsdatum geführt werden oder auch durch das Gläubigerverzeichnis im Insolvenzverfahren.
Beispiel
Wenn der Schuldner etwa kurz vor (bis zu sechs Monate) oder kurz nach (bis zu drei Monate) eines Vertragsschlusses mit dem Gläubiger eine Vermögensauskunft abgegeben hat, begründet dies eine – widerlegliche – Vermutung der Zahlungsunfähigkeit auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Gleiches gilt, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon so viele andere Verbindlichkeiten hatte, dass sein Einkommen nicht ausreichte, um alle Forderungen bei Fälligkeit zu bedienen.
Das Schwarzfahren im ÖPNV oder die unberechtigte Entnahme von Versorgungsleistungen (Strom, Gas, Wasser) sind weitere Beispiele aus der täglichen Praxis.
FoVo 4/2014, S. 73 - 76