Der Schuldner will sich der Kontopfändung des Gläubigers nicht selten dadurch entziehen, dass er seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto eines Dritten abwickelt. Die damit verbundenen Fragen waren Gegenstand der Leseranfrage des Monats (FoVo 2014, 65). Nachfolgend soll als Arbeitshilfe gezeigt werden, wie der Anspruch unter Nutzung des amtlichen Formulars für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet wird.
Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis
Auf S. 3 des Formulars ist der Drittschuldner anzugeben. Drittschuldner ist nicht etwa das Kreditinstitut des Dritten, sondern der Dritte selbst.
Hinweis
Auch wenn der Schuldner ein P-Konto eines Dritten nutzt, kommt ihm der hierauf liegende Pfändungsschutz nicht zugute. Der Herausgabeanspruch besteht unbeschränkt. Der Schuldner kann Pfändungsschutz allenfalls nach § 765a ZPO erlangen, wenn er sich selbst redlich verhalten hat.
Anspruch ankreuzen
Zunächst ist auf S. 4 des Formulars der Anspruch G (an Sonstige) anzukreuzen. Da der Platz auf S. 6 in der Regel nicht dafür ausreicht, die Ansprüche insgesamt unterzubringen, ist zugleich anzukreuzen "gemäß gesonderter Anlage".
Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs
Auf S. 6 des Formulars muss dann der eigentliche zu pfändende Anspruch bezeichnet werden:
Muster xx1: Herausgabeanspruch wegen der Nutzung von Konten Dritter
Muster: Herausgabeanspruch wegen der Nutzung von Konten Dritter
Wegen der im Antrag bezeichneten Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellkosten für diesen Beschluss werden die nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch den Drittschuldner für den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere der Anspruch aus § 667 BGB, aus allen vom Drittschuldner ganz oder teilweise für den Schuldner unterhaltenen oder diesem zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung gestellten Konten (Treuhandkonten). Insbesondere werden gepfändet:
- das zum Zeitpunkt der Pfändung und allen folgenden Tagen auf den von dem Drittschuldner zugunsten des Schuldners geführten Konten vorhandene Guthaben, soweit es dem Schuldner zuzurechnen ist;
- alle dem Drittschuldner für den Schuldner zufließenden Gutschriften zum Zeitpunkt der Pfändung und allen folgenden Tagen;
- alle sich im Besitz des Drittschuldners befindlichen Guthaben und Gutschriften zugunsten des Schuldners am Tage der Pfändung und allen folgenden Tagen;
- der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen;
- der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte;
- alle dem Schuldner gegenwärtig und künftig gegen den Drittschuldner zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen des Schuldners wie des Drittschuldners mit dem Dritten und/oder dem kontoführenden Institut, insbesondere Krediten oder Überziehungskrediten ohne besondere Zweckbindung, soweit diese abgerufen wurden;
- auf Herausgabe des auf dem Konto des Drittschuldners vorhandenden Betrages, der sich bei Beendigung des Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner ergibt;
- auf Herausgabe aller Unterlagen über die vom Drittschuldner für den Schuldner im Rahmen eines Auftrags-, Treuhand- oder sonstigen Verhältnisses geführten Konten.
Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Rechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis gegen den Drittschuldner, insbesondere die Angabe der auf dem Konto des Drittschuldners erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrags, des Leistenden und des Datums.
Auskunfts- und Herausgabeanordnung
Letztlich muss der Schuldner innerhalb des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch darauf hingewiesen werden, dass ihn eine Auskunfts- und Herausgabepflicht trifft. Die entsprechenden Anordnungen sind auf S. 8 und – soweit dort der Platz nicht ausreicht – auf einer gesonderten Anlage aufzuführen.
Muster xx2: Anspruch auf Auskunftserteilung
Muster: Anspruch auf Auskunftserteilung
Es wird gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat, insbesondere dass
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der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu erklären hat, ob und welche Zahlungsansprüche ihm gegenüber der Drittschuldnerin zustehen. Anzugeben ist insbesondere das Guthaben auf den Girokonten sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. der Drittschuldnerin, soweit diese dem Schuldner zust... |