Behauptung statt Begründung

Die Entscheidung des AG enttäuscht, weil sie lediglich behauptet, nicht aber sachgerecht begründet, weshalb es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Parteizustellung handeln soll. Das wird auch durch die umfassenden, die Entscheidung ausfüllenden Zitate aus dem ZPO-Kommentar von Zöller nicht ersetzt. Auch dort wird lediglich eine nicht begründete Behauptung aufgestellt.

Ergebnis überzeugt nicht

Das Ergebnis des AG überzeugt nicht:

Der Fall der Eintragungsanordnung ist mit der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht vergleichbar. Die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers, während die Eintragungsanordnung nach § 882b Abs. 1 S. 1 ZPO ausdrücklich von Amts wegen ergeht. Deshalb begründen die Ausführungen bei Zöller zur Kostentragung des Gläubigers für die Terminsladung des Schuldners nach §§ 802c, 802f ZPO nicht die Erstattungsfähigkeit der Auslage zu § 882b ZPO.
Der Wortlaut von § 882b ZPO spricht gegen die Annahme einer Parteizustellung. In Abs. 1 S. 1 wird ausdrücklich angeordnet, dass es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Anordnung handelt. In Abs. 2 wird die Amtshandlung im Hinblick auf Begründung und Zustellung dann weiter konkretisiert. Dort ist aber nicht geregelt, dass der Gläubiger die Eintragungsanordnung zuzustellen hat. Auch für den Inhalt der Anordnung ist der Gerichtsvollzieher verantwortlich. Er und nicht der Gläubiger hat fehlende Angaben zu beschaffen. Warum neben all diesen von Amts wegen vorzunehmenden Handlungen nur gerade die Zustellung im Parteibetrieb erfolgen soll, leuchtet nicht ein.
Gegen die Annahme einer Parteizustellung spricht der systematische Zusammenhang der Regelung. Dass dem Schuldner eine Eintragungsanordnung zuzustellen ist, wird nicht im Zusammenhang mit der vom Gläubiger beauftragten Abnahme der Vermögensauskunft geregelt, sondern im Rahmen der amtswegigen Eintragungsvorgaben nach §§ 882b ff. ZPO.
Entgegen der Ansicht des AG ist es auch nicht "abwegig", dass letztlich der Steuerzahler die Kosten trägt. Während die Abnahme der Vermögensauskunft dem isolierten Vollstreckungsbedürfnis des einzelnen Gläubigers dient, verfolgt die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis einen öffentlichen Zweck, nämlich der präventiven Bonitätskontrolle. Das Schuldnerverzeichnis dient also dem Schutz des Geschäftsverkehrs und damit Gesamt- und nicht Einzelinteressen.
Überhaupt nicht problematisiert hat das AG, ob eine Auslage auch ohne eine zumindest dem Grunde nach entstehende Gebühr anfallen kann. Fehlt es an einem gebührenpflichtigen Auftrag (Zustellung nach Nr. 100 oder 101 GvKostG), fehlt es auch an der Grundlage für eine hierauf bezogene Auslage. Wenn es sich nämlich um eine Parteizustellung handeln würde, fiele nicht nur die Auslage, sondern auch die Gebühr an.

Im Ergebnis muss es also dabei bleiben, dass für die Eintragungsanordnung und deren Vollzug dem Gläubiger keine Kosten entstehen, die ohnehin im weiteren Gang vom Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen wären. Dies entspricht – soweit ersichtlich – auch der überwiegenden Praxis der Gerichtsvollzieher.

Anm. v. RiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 4/2014, S. 77 - 79

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