Isolierter Antrag nach § 802l ZPO

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat den Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO beauftragt. Grundlage des Auftrages war die Feststellung, dass der Schuldner nach den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wiederholt die Abnahme der Vermögensauskunft durch andere Gläubiger verweigert hat.

GV verlangt eigenen VA-Antrag

Der Gerichtsvollzieher verweigert die Einholung der Drittauskünfte. Erforderlich sei ein vorheriger eigener Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der Vermögensauskunft. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners werde anderenfalls verletzt, weil den Drittauskünften nicht durch Zahlung oder eigene Auskunft vorgebeugt werden könne. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin.

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