GV hat kein Ermessen bei der Auskunftserhebung
Das AG folgt der Argumentation des Gerichtsvollziehers nicht und hat im Sinne des Leitsatzes entschieden. Dem Gerichtsvollzieher stehe bei der Einholung der Drittauskünfte kein Ermessen zu. Die Drittauskünfte seien alternativ einzuholen, wenn entweder der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben habe oder eine vollständige Befriedigung eines Gläubigers bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu erwarten sei.
Alle Gründe für die Zulässigkeit der isolierten Antragstellung
Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nicht, dass eine isolierte Beauftragung, d.h. ohne eigene Abnahme der Vermögensauskunft, durch den antragstellenden Gläubiger nicht möglich sei. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem systematischen Zusammenhang und aus ihrem Zweck ergebe sich die Zulässigkeit der isolierten Antragstellung. Nur so realisierten sich die Möglichkeiten der verstärkten Informationsbeschaffung für den Gläubiger, was dem Zweck der Reform der Sachaufklärung entspreche.
Der Gläubiger setzt Chancen und Risiken
Das AG hebt hervor, dass es Sache des Gläubigers ist einzuschätzen, durch welche Maßnahme bzw. welche Kombination und Reihenfolge von Maßnahmen er am schnellsten, vollständig und kostensparend zu seinem Ziel komme. Er sei es, der das Kostenrisiko für jede Maßnahme trage, wenn die Beitreibung letztendlich nicht zum Erfolg führt. Er müsse einen Kostenvorschuss nach § 4 Abs. 1 GvKostG leisten und sei letztlich auch Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 GvKostG.
Belange des SU nicht beeinträchtigt
Die Belange des Schuldners seien gewahrt. Insoweit sei der Vorrang der Vermögensauskunft postuliert, dem der Schuldner sich durch die Nichtabgabe der Vermögensauskunft aber selbst entzogen habe. Zu sehen sei auch, dass dem Schuldner auch bei anderen Vollstreckungsmaßnahmen – etwa bei der einschneidenden Pfändung gegenüber einem Drittschuldner – keine vorherige Möglichkeit der Vollstreckungsvermeidung durch eine letzte Zahlungsfrist (wie bei § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben werde. Auch sei die Informationsdichte bei den Drittauskünften geringer als bei dem umfassenden Vermögensverzeichnis. Mit den Auskunftsstellen seien vertrauenswürdige Behörden involviert.
Zwei selbstständige Voraussetzungsalternativen
Ob der Gläubiger zu weitergehendem Vortrag zur Möglichkeit seiner Befriedigung aus den im Vermögensverzeichnis angegebenen Gegenständen verpflichtet sei, müsse wegen der Selbstständigkeit der beiden Alternativen in § 802l ZPO für die Berechtigung zur Einholung einer Drittauskunft nicht entschieden werden.
Zeitliche Grenze beachten
In zeitlicher Hinsicht sieht das AG die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften auf den in § 802d ZPO vorgegebenen Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Eintragung über die Nichtabgabe der Vermögensauskunft begrenzt. Diese Frist war im konkreten Fall gewahrt.