Schuldner sieht anders als GV keinen Handlungsbedarf
Bemerkenswert ist zunächst, dass der Gerichtsvollzieher sich zum Sachwalter des Schuldners macht, der offenbar keine Bedenken gegen das Vorgehen des Gläubigers hatte. Der Schuldner hat gegen die Entscheidung des AG keine sofortige Beschwerde erhoben. Dem Gerichtsvollzieher steht kein eigenes Recht zu.
Streit um die isolierte Antragstellung noch unentschieden
Der BGH hat sich zwar inzwischen erstmals zu § 802l ZPO geäußert (BGH FoVo 2015, 135), war dabei aber aufgrund des konkreten Sachverhaltes nicht veranlasst, zu der hier streitigen Frage Stellung zu nehmen. In der Sache ist streitig, ob eine isolierte Antragstellung nach § 802l ZPO möglich ist. Entgegen der Auffassung von Mroß (DGVZ 2015, 57) muss sich der Streit allerdings darauf beschränken, ob eine isolierte Antragstellung dann möglich ist, wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft tatsächlich abgegeben hat, jedoch nach § 802c Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Danach ist der Schuldner einzutragen, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Die Beurteilung dieser Frage kann sich nämlich nur im Verhältnis zu der Vollstreckungsforderung des die Vermögensauskunft begehrenden Gläubigers beantworten.
Ergänzende Angaben nur in anderer Konstellation
In einem solchem Fall verlangt ein Teil der Beschwerdegerichte deshalb, dass der betreibende Gläubiger mit seinem Antrag nach § 802l ZPO glaubhaft machen muss, dass die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung auch seiner konkreten Forderung voraussichtlich nicht erwarten lassen (LG Frankfurt DGVZ 2016, 28; LG Koblenz DGVZ 2015, 111; LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; AG Euskirchen DGVZ 2015, 94). Nach dieser Ansicht müsste im Einzelnen dargetan sein, welche Vermögenswerte beim Schuldner ausweislich der erteilten Vermögensauskunft vorliegen, ohne dass ein pauschaler Verweis, dass die Gläubigerbefriedigung ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungsportal nicht möglich gewesen ist, ausreichend sein könne. Hierüber kann sicher diskutiert werden.
SU wird über die Folgen belehrt
Im konkreten Fall des AG Heidelberg lag der Sachverhalt aber anders. Hier hatte der Schuldner generell die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert. Dies nicht nur einmal, sondern im konkreten Einzelfall sogar fünfmal. In diesen Fällen kann nicht mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Schuldners argumentiert werden. Der Schuldner muss sich vielmehr bewusst sein, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nach sich ziehen kann. Dabei ist zu sehen, dass der Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 3 ZPO ausdrücklich über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis sowie die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO ebenso wie über die Möglichkeit der Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis zu belehren ist.
Keinen Beitrag zur "Vollstreckungsvereitelung" leisten
Soweit der Auffassung des AG mit Aspekten des Schuldnerschutzes entgegengetreten wird, wird der Gläubigerschutz vernachlässigt. Der Gläubiger verfügt über einen titulierten Anspruch, dessen Schutz – ebenso wie die Schutzrechte des Schuldners – Verfassungsrang (Art. 14 GG) genießt. Vor dem Hintergrund des unstreitig berechtigten Anspruchs muss das Mindeste, was vom Schuldner verlangt werden kann, dahin gehen, dass er sein Vermögen offenbart und den Gläubiger so die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung erkennen lässt oder aber das Einkommen und Vermögen dem Zugriff öffnet. Das postuliert § 802c ZPO, wenn er dem Schuldner die umfassende Pflicht auferlegt, sein Vermögen zu offenbaren und diese Pflicht allein von dem Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels abhängig macht. Verweigert sich der Schuldner dem, muss dem Gläubiger die Möglichkeit einer anderweitigen Informationsbeschaffung eröffnet werden. Anderes stellt sich jedenfalls faktisch als Beitrag zur Vollstreckungsvereitelung dar.
FoVo 4/2016, S. 72 - 74