Gläubiger müssen die Entscheidung konsequent nutzen

Die Entscheidung des BGH legt ein zutreffendes Verständnis des Wortlautes von § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG zugrunde. Sie gilt nicht nur für die Kontopfändung, sondern bei allen Formen der Forderungspfändung, die auch künftige Ansprüche umfasst. Neben der Kontopfändung ist also besonders die Pfändung von Arbeitslohn positiv betroffen. Bei den Hauptpfändungsarten kann der Bevollmächtigte seine Kosten also aus dem vollen Wert der Vollstreckungsforderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) berechnen.

Gegenauffassung ist die Grundlage entzogen

Anders als der BGH hatte zuletzt noch das OLG Brandenburg (v. 29.7.2017 – 7 W 45/16, AGS 2017, 84) entschieden. Bestehe die gepfändete Forderung nicht, könne der Gegenstandswert nur bis 500 EUR bemessen werden. Das entspricht einer Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 25 Rn 17; Noethen, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn 4446; Frankenberg, in: Göttlich/Mümmler, RVG, 6. Aufl. 2015, S. 1282; Gierl, in: Mayer/Kroiß, Nomos-Kommentar RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn 11; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2014, § 25 Rn 12; Wolf/Volpert, in: Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 25 Rn 16), der der BGH nun die Grundlage entzogen hat.

FoVo 4/2017, S. 73 - 74

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