Verfahrensvorschriften in § 802f ZPO
Das Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft ist grundsätzlich in § 802f ZPO geregelt. Die dortigen Verfahrensvorschriften werden durch die §§ 802c und 802d ZPO ergänzt. Gemäß § 802f Abs. 4 Satz 1 ZPO ist dem GV aufgegeben, die Zahlungsaufforderung, die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und sämtliche Belehrungen, die sich aus § 802f ZPO ergeben, an den Schuldner zuzustellen.
Keine Regelung zur Zustellungsart im Gesetz
Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, ob es sich dabei um eine Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen handelt. Beides ist vertretbar.
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Nach der "Gesetzesbegründung" (BT-Drucks 16/10069, S. 27) soll es sich um eine Parteizustellung handeln. Woraus sich das ergeben soll, wird allerdings nicht dargelegt. Es lässt sich aber daraus ableiten, dass das gesamte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nur auf Antrag des Gläubigers, also einer Partei betrieben wird. Der Auffassung liegt also das Veranlasserprinzip zugrunde. |
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Andererseits ist allerdings zu sehen, dass die Gesetzessystematik für eine andere Sicht spricht. Nach § 214 ZPO ist eine Ladung zu einem Termin grundsätzlich von Amts wegen zuzustellen. Diese Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil der ZPO ergänzt die Vorschriften aus dem 8. Buch, soweit dort keine speziellen Regelungen vorhanden sind. Dogmatisch betrachtet liegt damit eine Zustellung von Amts wegen vor, weil dies dem Grundfall des § 214 ZPO entspricht und es an einer abweichenden Bestimmung in § 802f ZPO fehlt. |
Die Gesetzesbegründung kann sich über den Wortlaut des Gesetzes nicht hinwegsetzen. Insoweit gehen auch die Gerichtsvollzieher grundsätzlich davon aus, dass es sich um eine Zustellung von Amts wegen handelt (Hippler/Wasserl, Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, 2. Aufl. 2016).
Aber: Sonderregelung zu den Kosten im GVKostG
Das wirft die Frage auf, ob diese Erkenntnis – so wie der Leser meint – gleichbedeutend damit ist, dass die Kosten der Zustellung nicht vom Gläubiger zu tragen sind, weil nach der Überschrift des 1. Abschnitts des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KVGvKostG) nur Zustellungen im Parteibetrieb von der Kostenpflicht erfasst sind. Das greift allerdings zu kurz. Richtig ist, dass die Überschrift des 1. Abschnitts irreführend ist, weil sie die Regelungen der Vorbemerkungen außer Betracht lässt. Die Vorbemerkung 1 Abs. 2 KVGvKostG sieht ausdrücklich vor, dass die Gebühren nach Nrn. 100 oder 101 KVGvKostG auch dann erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 4 ZPO an den Schuldner zustellt.
Postalische oder persönliche Ladung?
Kraft gesetzlicher Anordnung bleibt damit unerheblich, ob die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt. In jedem Fall hat der Gläubiger die dafür entstehenden Kosten nach dem KVGvKostG dem Grunde nach zu tragen.
Hinweis
Umstritten ist allerdings, ob die Ladung persönlich zuzustellen ist oder auf dem Postwege zu erfolgen hat. Während im ersten Fall die Vergütung des Gerichtsvollziehers nach Nrn. 100, 711, 716 KVGvKostG bestimmt wird und mindestens 16,25 EUR, höchstens 29,25 EUR beträgt, verursacht die Zustellung per Post lediglich Kosten in Höhe von 10,11 EUR. Grundsätzlich steht die Wahl der Zustellungsmethode im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Dabei hat der Gerichtsvollzieher die unterschiedliche Kostenfolge aber zu beachten. Wenn aus anderen sachlichen Gründen eine persönliche Zustellung nicht geboten ist, ist mithin die postalische Zustellung zu wählen. Dies gilt erst recht, wenn der Gläubiger ausdrücklich die postalische Zustellung wünscht (OLG Koblenz DGVZ 2015, 252), wobei der Wille des Gläubigers wiederum auch nur ein – wenn auch ganz wesentlicher – Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung ist (OLG Celle, 28.3.2017 – 2 W 79/17).
Ihre Alternativen: eigene Informationsermittlung
Vor dem Hintergrund der ganz erheblichen Kosten von sicher mehr als 50 EUR je Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und der häufigen Erkenntnis, dass kein zugriffsfähiges Einkommen oder Vermögen ermittelt werden kann, empfiehlt es sich für den Gläubiger, zunächst den Versuch zu unternehmen, den Schuldner zu einer schriftlichen oder fernmündlichen Selbstauskunft zu motivieren.
Hinweis
Da der Schuldner die Kosten der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 788 ZPO letztlich tragen muss, liegt dies auch in seinem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse (zur Selbstauskunft des Schuldners s. FoVo 2016, 188 ff.).
Kann der Schuldner auf diese Weise nicht erreicht werden, kann sich auch der Einsatz eines professionellen Außendienstes empfehlen. Ungeachtet des Umstandes, dass die am Markt tätigen Außendienstunternehmen geringere Vergütungsansprüche haben, die zusätzlich stärker am Erfolg orientiert sind, eröffnet dies die Möglichkeit, eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. So können neben der reinen Za...