Entscheidung im Ergebnis richtig
Die Entscheidung ist nur im Ergebnis richtig. Eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, ist in § 850k Abs. 4 ZPO, bei dem es sich um eine Kann-Vorschrift handele, nicht vorgesehen (LG Koblenz, 23.1.2015 – 2 T 46/15; LG Berlin ZVI 2013, 479; AG Ingolstadt FoVo 2016, 143). Das übersieht das AG im vorliegenden Fall und das ist ein Beleg dafür, dass es des Gläubigervortrags bedarf, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Freibetrag soll nur Unterhalt decken
Die zitierte Rechtsprechung sieht dies im Einklang mit der vergleichbaren Regelung der Übertragung von geschützten Guthabenbeträgen in den Folgemonaten, wonach ein unverbrauchtes geschütztes Guthaben zwar noch im Folgemonat ebenso geschützt werden soll, dann aber von der Pfändung erfasst wird (§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO). Grund hierfür ist, dass mit Ablauf dieser Frist nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Betrag tatsächlich für den Lebensunterhalt des Schuldners benötigt wird. Nichts anderes könne für Nachzahlungen gelten, die lange nach den eigentlich betreffenden Monaten bei einem Schuldner eingehen. Dies ist allerdings nicht völlig unbestritten (a.A. etwa LG Nürnberg-Fürth, 4.8.2015 – 19 T 3590/15), ohne dass das AG im vorliegenden Fall diese Streitfrage aufgegriffen hat.
Andere Behandlung als beim Arbeitseinkommen
Folgt man dieser für den Gläubiger positiven Rechtsprechung, ergibt sich eine andere Verfahrensweise als bei der Pfändung von Arbeitseinkommen. Dort wird nach dem Entstehungsprinzip gehandelt, d.h. jedem Monat ist der auf ihn entfallende Nachzahlungsbetrag zuzurechnen und hieraus der pfändbare Betrag zu ermitteln (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850c Rn 3). Während sich dabei eine Unvereinbarkeit der gesamten Nachzahlung ergeben kann, verhält es sich bei der Überweisung auf das P-Konto eben anders. Da auf dem Konto aber auch nicht mehr der Arbeitslohn, sondern eben ein Auszahlungsanspruch gepfändet wird, auch nicht alle Elemente des Pfändungsschutzes vom Arbeitseinkommen auf das P-Konto übertragen wurden (vgl. § 850c Abs. 2 ZPO) und der Schutzzweck ein anderer ist, ist dies gerechtfertigt.
Pfändungschance nutzen
Die Sichtweise der ganz überwiegenden Rechtsprechung eröffnet dem Gläubiger weitergehende Pfändungschancen, die es durch die Pfändung der Ansprüche aus dem Bankvertrag zu realisieren gilt. Der Fall zeigt, dass die Pfändung auch dann sinnvoll ist, wenn es sich bei dem Konto des Schuldners um ein Pfändungsschutzkonto handelt und zunächst nur Zahlungen eingehen, die wohl keinen pfändbaren Betrag begründen.
Hinweis
Dem Schuldner bleibt über § 850k Abs. 4 ZPO hinaus in jedem Fall der Schutzantrag nach § 765a ZPO, wobei der Zeitablauf gegen seine Bedürftigkeit und damit eine besondere Härte spricht.
FoVo 4/2017, S. 78 - 79