Das LG Frankfurt hält die sofortige Beschwerde des Gläubigers für unbegründet, nachdem der Rechtspfleger beim AG der Erinnerung des Schuldners abgeholfen und den PfÜB aufgehoben hat.
Vorsicht!
Während für den Schuldner die Erinnerung gegeben ist, kommt der Gläubiger mit einem Rechtsmittel nur dann in Berührung, wenn beide Vollstreckungsparteien angehört wurden oder aber sein Antrag auf Erlass des PfÜB – wie hier im Abhilfeverfahren – abgelehnt wird. In diesen Fällen liegt eine Vollstreckungsentscheidung vor, so dass der Gläubiger die sofortige Beschwerde erheben muss. Hierfür ist eine Notfrist von zwei Wochen zu beachten.
Entscheidend: Wo ist das Vermögen?
Die Schuldnerin besitzt keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand. Damit richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach §§ 828 Abs. 2, 23 Satz 2 ZPO. Entscheidend ist danach, wo sich das Vermögen der Schuldnerin befindet. Das ist dort, wo der Drittschuldner seinen Sitz hat.
Hinweis
Bei einem Schuldner, der – anders als hier – in einem EU-Mitgliedsstaat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, findet nach der EuGVVO § 23 ZPO keine Anwendung. Vielmehr ist an dessen Wohnsitz vorzugehen.
Maßgeblich ist der Sitz des Drittschuldners
Dies gilt auch für bewegliches Vermögen, mithin auch für Forderungen aus Guthaben, die ein Vollstreckungsschuldner im Inland bei hier tätigen Banken unterhält (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766; OLG Saarbrücken IPRax 2001, 456). § 828 Abs. 2 ZPO ist die Grundlage der deutschen internationalen Zuständigkeit für die gerichtliche Zwangsvollstreckung in Forderungen. Der Vorschrift ist auch zu entnehmen, ob das inländische Vollstreckungsgericht international zuständig ist, eine Forderungspfändung durchzuführen. Denn sie enthält in § 828 Abs. 2, 2. Alt. durch die Bezugnahme auf § 23 ZPO eine Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass der Schuldner selbst keinen inländischen Wohnsitz hat, im Inland jedoch über Vermögen – hier: über eine (angebliche) Forderung gegen einen Dritten – verfügt.
Hauptsitz, nicht Niederlassung ist maßgeblich
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist insoweit aber stets der Sitz des Drittschuldners gemäß § 23 Satz 2 ZPO. Hier ist der Sitz der Drittschuldnerin jedoch nicht im Bezirk des Vollstreckungsgerichtes. Eine solche Zuständigkeit kann auch nicht daraus folgen, dass die Drittschuldnerin im Gerichtsbezirk eine Niederlassung unterhält. Zwar würde sich ggf., wenn die Drittschuldnerin verklagt worden wäre, insoweit ein Gerichtsstand am Ort der Niederlassung ergeben, eine Anwendung des § 21 ZPO für Niederlassungen des Drittschuldners sieht § 23 ZPO indes nicht vor. Vielmehr sieht § 23 ZPO ausdrücklich vor, dass insoweit auf den (Wohn-)Sitz des Drittschuldners abzustellen ist.
Vollstreckung im Ausland erforderlich
Der Gläubigerin bleibt also nichts anderes, als die Vollstreckung im Ausland zu betreiben. Hierzu kann ein ausländischer Rechtsanwalt beauftragt werden. Kostengünstiger ist es meist, mit einem ausländischen Inkassounternehmen zu kooperieren. Kontakte vermittelt der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. in Berlin (www.bdiu.de).
FoVo 4/2017, S. 75 - 76