Das sieht der BGH aber ganz anders
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
LG hat nur Mindestvergütung als gerechtfertigt angesehen
Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe die Vergütung im Ergebnis zutreffend auf 1.113,84 EUR festgesetzt. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 13 InsVV nicht vor. Die Mindestvergütung von 1.000 EUR sei jedoch nach § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV um 200 EUR zu kürzen. Auch die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei eine Regelvergütung und als solche der Kürzung zugänglich. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestehe dafür zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Für Verbraucherinsolvenzverfahren liege aber eine derartige besondere Situation vor, welcher der Gesetzgeber durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV habe Rechnung tragen wollen. Im konkreten Fall seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering gewesen.
BGH klärt Rechtslage
Die Bemessung der Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin richtet sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, nach § 63 Abs. 1 InsO in Verbindung mit den Bestimmungen der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der seit dem 1.7.2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30.6.2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV n.F.).
Rechtsgrundlage ist ausreichend
Die Ansicht der Insolvenzverwalterin, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durch Rechtsverordnung, weil § 304 Abs. 1 InsO nicht auf § 65 InsO verweise, trifft nicht zu. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt wurden, werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 S. 1 InsO a.F., Art. 103h EGInsO). Nach § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO a.F. gilt die Ermächtigung des § 65 InsO, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln, für den Treuhänder entsprechend. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die wie das vorliegende seit dem 1.7.2014 beantragt wurden, werden nach Streichung des § 313 InsO a.F. nicht mehr Treuhänder, sondern Insolvenzverwalter tätig (BT-Drucks 17/11268, S. 35 f.). Die Verordnungsermächtigung des § 65 InsO gilt für deren Vergütung unmittelbar. Nach § 304 InsO gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in dem die Verbraucherinsolvenzverfahren betreffenden Neunten Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne dieser Norm gehören entgegen der Ansicht der Insolvenzverwalterin nicht nur die Vorschriften des Ersten Teils der Insolvenzordnung (§§ 1 bis 10), sondern sämtliche das Regelinsolvenzverfahren betreffende Normen (vgl. BGH ZIP 2006, 143), mithin auch § 65 InsO.
Mindestvergütung ist der Ausgangspunkt
Nach §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 13 InsVV nicht vorliegen, in der Regel mindestens 1.000 EUR betragen. Hiervon ist das LG ausgegangen.
Der Einwand der Insolvenzverwalterin, das LG habe die Vergütung in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, ist nicht begründet. Die pauschale Behauptung, die Mindestvergütung entgelte den durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand eines Insolvenzverwalters heute nicht mehr auskömmlich, bedürfte der Substantiierung durch entsprechende Tatsachen. Hieran fehlt es.
Mindestvergütung ist Regelvergütung
Die Ansicht des LG, die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV könne gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV n.F. um einen Abschlag gekürzt werden, trifft grundsätzlich zu. Die Mindestvergütung soll gewährleisten, dass auch in massearmen Verfahren, in denen die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu keiner angemessenen Vergütung führen würde, der in Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehende Bearbeitungsaufwand des Insolvenzverwalters im Wesentlichen auskömmlich vergütet wird (BGHZ 157, 282, 287 ff.; BGH NZI 2008, 361 Rn 11 f.).
Zu- und Abschläge sind möglich
Bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mindestvergütung wie bei der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV um eine Regelvergütung handelt, die Abweichungen im Einzelfall nicht ausschließt. Es ist deshalb anerkannt, dass auf die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden ...