Einlösung führt zum Forderungsverlust
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass in der widerspruchslos erfolgten Einlösung eines überlassenen Schecks regelmäßig die Annahme eines Vertrages zu sehen ist, wenn die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, dass dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat (BGH NJW 1990, 1656 = WM 1990, 812; BGH NJW 1986, 415) Wird der übersandte Scheck also eingelöst, so liegt darin die Annahme des Abfindungsangebotes. Die weitergehende Forderung erlischt dann. Ein arglistiges Vorgehen vermag der BGH in einem solchen Vorgehen nicht zu sehen.
Hinweis
Allerdings dürfen die Umstände des Einzelfalles nicht außer Betracht bleiben. So hat das LG Hof (NJW-RR 2011, 1551) aktuell entschieden, dass in dem Fall, dass der Schuldner einer streitigen Forderung einen Scheck mit dem Angebot auf Einlösung zur Abgeltung der Forderung unter gleichzeitigem Verzicht auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung übersendet, die Einlösung des Schecks nicht als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Abfindungsvertrages anzusehen ist, wenn vor der Scheckübersendung keinerlei Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattfanden und der Gläubiger dem Schuldner zeitgleich mit der Scheckeinlösung schriftlich mitteilt, dass er die vollständige Bezahlung verlangt. Dabei wurde es als unerheblich angesehen, dass dieses Schreiben erst nach der Scheckeinlösung bei dem Schuldner eingeht.
Lehnen Sie das Angebot ab und machen Sie ein eigenes Angebot
Dass der Schuldner überhaupt ein Abfindungsangebot gemacht hat, kann allerdings auch als positives Zeichen gesehen werden, dass überhaupt eine gütliche Einigung möglich ist. Lehnen Sie deshalb das Angebot des Schuldners ausdrücklich ab und machen Sie ein angemessenes Angebot. Dies kann in einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen, aber auch in einem attraktiveren Abfindungsangebot. Schlagen Sie dem Schuldner vor, die Scheckzahlung hierauf anzurechnen.
Hinweis
Es handelt sich bei dem Abfindungsangebot um ein materiell-rechtliches Angebot, so dass Schweigen nicht als Annahme gilt. Der Scheck darf also auch in diesem Fall erst und nur eingelöst werden, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt.
Forderung schon tituliert – vollstrecken Sie!
Übersendet der Schuldner einen Scheck, darf durchaus unterstellt werden, dass das Konto des Schuldners in entsprechender Höhe gedeckt ist. Ist die eigene Forderung tituliert, kann deshalb auf das Konto unmittelbar mit der Vorpfändung – um möglichst schnell zuzugreifen und keinen Rangverlust nach § 804 Abs. 3 ZPO zu erleiden – und die anschließende Pfändung in der Monatsfrist reagiert werden. So kann auf den Nennbetrag des Schecks, vielleicht sogar ein wenig mehr, zugegriffen und dem Schuldner ein Schnippchen geschlagen werden.
Immer mit Schuldnertricks kalkulieren
Manchmal versuchen sich die Schuldner auch Vertretungsfälle oder das unpersönliche Inkassosystem verschiedener großer Anwaltskanzleien zu Nutze zu machen. Wie die Leserin darstellt, wird behauptet, dass schon eine Einigung erzielt worden sei und der übersandte Scheck lediglich der Erfüllung des Abfindungsvergleiches dient. Ist der eigentliche Sachbearbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder einer Fortbildung abwesend, so besteht die Gefahr, dass die Vertretung den Scheck einlöst und damit das Abfindungsangebot annimmt. Nichts anders gilt, wenn die Sachbearbeitung nicht aktenbezogen ist, sondern jeweils unterschiedliche Sachbearbeiter den nächsten Posteingang erhalten. Diese Gefahr besteht insbesondere bei großen Inkassounternehmen und auf den Forderungseinzug spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien. Hier muss Vorsorge getroffen werden.
Checkliste: So sorgen Sie richtig vor
Um dem alten Schuldnertrick zu begegnen, müssen einige Grundregeln beachtet werden. In den allgemeinen Arbeitsanweisungen ist deshalb festzuhalten, dass
▪ |
der Abschluss eines Vergleichs immer dokumentiert werden muss. Dabei ist auch festzulegen, wo dies zu geschehen hat, d.h. ob schriftlich in der Akte, elektronisch in einem dafür vorgesehenen Datenfeld oder in der Historie der elektronischen Akte; |
▪ |
ein Scheck nie eingelöst wird, wenn es an einer entsprechenden Dokumentation fehlt; |
▪ |
der Schuldner aufgefordert wird, den Abschluss des Vergleiches nachzuweisen, wenn es an einer Dokumentation fehlt; |
▪ |
das Anschreiben des Schuldners nie vom Scheck getrennt wird, so dass eine versehentliche Einlösung unterbleibt; |
▪ |
bei einer eindeutigen Sachbearbeiterzuordnung klare Vertretungsregelungen existieren und offene Vergleiche zu übergeben sind. |