Ärztliche Abrechnungsstelle begehrt Inkassokosten
Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist ein privatärztliches Abrechnungsinstitut, welches ärztliche Honorarforderungen gegen Patienten gewerbsmäßig ankauft, sich abtreten lässt und anschließend eigenständig geltend macht. Vorliegend ließ sich die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Honorarforderungen gegen den Beklagten im Ausgangsverfahren abtreten. Trotz Inrechnungstellung und anschließender Mahnung mit jeweils angemessener Fristsetzung bezahlte der Beklagte die geforderten Honorare ohne Angabe von Gründen nicht. Die Beschwerdeführerin beauftragte daher ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderungen. Auch deren Bemühungen, die Forderungen beizutreiben, blieben aber erfolglos.
Schuldner zahlt auf debitorische Mahnungen nicht – IKU beauftragt
Die Beschwerdeführerin erhob daher Klage zum AG mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der Hauptforderungen sowie – nebst weiteren Verzugsschäden – zur Zahlung der Inkassokosten in Höhe der Mindestkosten einer entsprechenden vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (vorliegend: 39 EUR) zu verurteilen. Begründet wurde die Geltendmachung der Inkassokosten insbesondere auch unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen. Insbesondere trug die Beschwerdeführerin vor, dass die genannten Entscheidungen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich anerkannt hätten, sich die Beschwerdeführerin regelmäßig des beauftragten Inkassounternehmens zur Forderungseinziehung bediene, was auch regelmäßig ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zum Erfolg führe, und dass auch im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Forderungen nur im Falle einer gerichtlichen Titulierung gezahlt werden würden.
Hinweis erteilt …
Das AG wies die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 495a ZPO darauf hin, dass es Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung.
… trotz Stellungnahme aber Inkassokosten verweigert
Im angegriffenen Urteil gab das AG der Beschwerdeführerin in der Hauptsache sowie hinsichtlich der sonstig geltend gemachten Verzugsschäden Recht, wies die Klage jedoch betreffend der geltend gemachten Inkassokosten ab. Hierzu führte es aus, dass die Einschaltung eines Inkassobüros regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoße, da die Kosten, die hierdurch verursacht würden, vermeidbar seien. Anders als die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege bedeute die Einschaltung eines Inkassounternehmens keine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung von Gläubigerrechten. Vielmehr würden lediglich eigene Mahnbemühungen kostenintensiv auf einen Dritten ausgelagert. Dass Mahnungen eines Inkassounternehmens zwar in mehr als der Hälfte der Fälle zum Erfolg führen, sei mangels besonderer Rechtskenntnisse und mangels eines nachhaltigen Druckmittels der Inkassounternehmen entweder darauf zurückzuführen, dass der Schuldner ohnehin auf nachträgliche mehrfache Mahnungen geleistet hätte oder dass der Schuldner aus irrationalen Gründen Mahnungen eines Inkassounternehmens eine größere Bedeutung beimesse als Mahnungen des Gläubigers selbst. Dies rechtfertige die Auferlegung der Inkassokosten nicht.
Kaum zu glauben: keine Berufungszulassung und Gehörsrüge erfolglos
Die Berufung ließ das AG entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukomme, und im Übrigen ohne nähere Begründung nicht zu. Eine dagegen gerichtete Gehörsrüge wies das AG zurück.