Reform bringt auch Änderungen bei der Forderungspfändung
Im Fall eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides künftig nach § 829a ZPO entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung nicht mehr als 5.000 EUR beträgt und die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.
Hinweis
Das ermöglicht die vollelektronische Antragstellung in der Forderungspfändung. Sie setzt allerdings voraus, dass die Bundesländer diese Möglichkeit auch eröffnen. In Bremen und Sachsen wird dies voraussichtlich zum 1.1.2013 schon der Fall sein. Die weiteren Bundesländer wollen dann sukzessive folgen. Aus heutiger Sicht ist zu erwarten, dass diese Möglichkeit ab dem Jahr 2015 dann bundesweit zur Verfügung steht.
VB ist als elektronisches Dokument beizufügen
Der Gläubiger muss eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Auftrag beifügen und versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Hinweis
Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, in welchem Dateiformat das Dokument enthalten sein muss. Vor diesem Hintergrund sollten Vollstreckungsbescheide allerdings schon jetzt in höchstmöglicher Auflösung gescannt werden, da dann eine Umwandlung in jedes gängige Format möglich ist.
VB muss körperlich vorhanden sein und bleiben
Da der Gläubiger versichern muss, dass ihm der Vollstreckungsbescheid vorliegt, darf dieser als körperlich vorhandener Titel in der Antragszeit nicht anderweitig für Vollstreckungsmaßnahmen genutzt werden. Das sichert, dass der Gläubiger nicht entgegen § 733 ZPO gleichzeitig mehrere Vollstreckungsarten einleiten kann, obwohl er über eine vollstreckbare Ausfertigung verfügt.
Mit den Kosten wird analog verfahren
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege ebenfalls als elektronisches Dokument dem Auftrag beizufügen. Hier muss der Gläubiger also mit seinem Softwareanbieter sicherstellen, dass aus der Forderungsaufstellung eine isolierte Aufstellung der Kosten generiert wird. Daneben müssen auch alle Kostenbelege gesondert gescannt und die Einzeldateien im Auftragsfall entsprechend der Kostenaufstellung in eine einzige Datei zusammengeführt werden.
Bei Zweifeln darf geprüft werden
Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Schon aus den Begrifflichkeiten ergibt sich, dass es hier keine willkürlichen Nachforderungen geben kann, sondern begründete Zweifel bestehen müssen. Denkbar ist etwa, dass die Dateien unvollständig oder beschädigt sind oder die Unterlagen nicht vollständig gescannt wurden.
Hinweis
Der Gläubiger sollte zur Vermeidung solcher Überprüfungsverfahren, die einen zusätzlichen Aufwand erfordern, ein entsprechendes Qualitätsmanagement für das Scannen der erforderlichen Urkunden unterhalten.