Leitsatz
Ein Dritter kann schadensersatzpflichtig sein, wenn er mit dem Schuldner zusammengewirkt hat, um sein pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Eröffnet ein Dritter für den Schuldner ein Treuhandkonto mit dem Ziel, das Einkommen und Vermögen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen, macht er sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig.
OLG Celle, 28.10.11 – 13 W 98/11
1 Der Praxistipp
Nutzung des Kontos eines Dritten
Über das Urteil des OLG kann nicht genug geredet werden und es kann nicht weit genug verbreitet werden. Es ist ein Sinnbild der täglichen Praxis. Die Beklagte war fremdnützige Treuhänderin, weil sie für den Schuldner, ihren Vater, ein Konto auf ihren Namen eingerichtet hat. Sie wollte dem Schuldner die Möglichkeit verschaffen, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen. Das Konto ist dann aufgelöst worden, der Schuldner hat alles Guthaben abgehoben und für sich verwendet. So geschieht es häufig, wenn der Gläubiger eine Kontopfändung ausgebracht hat, auch wenn der konkrete Fall des OLG in der Insolvenz spielt.
Anspruch aus § 667 BGB kann gepfändet werden
Erfährt der Gläubiger rechtzeitig von diesem Vorgehen, so ist er nicht rechtlos. Vielmehr kann er den Anspruch des Schuldners gegen den Treuhänder aus dem Auftragsverhältnis auf Herausgabe des Erlangten nach § 667 ZPO pfänden. Drittschuldner ist der Treuhänder, im vorliegenden Fall also die Tochter des Schuldners.
Hinweis
Immer wieder kommt es hier zu Fehlern, weil unrichtigerweise das Kreditinstitut des Dritten als Drittschuldner angegeben wird. Die Pfändung läuft dann ins Leere, weil der Schuldner mit diesem Kreditinstitut keine Geschäftsbeziehung unterhält. Durch dieses Vorgehen gewarnt, löst er dann das Konto auf.
Was aber, wenn der Gläubiger zu spät kommt?
Das OLG Celle zeigt nun auf, wie der Gläubiger vorgehen kann, wenn er vermeintlich zu spät kommt, d.h. der Sachverhalt erst aufgedeckt wird, wenn das Treuhandkonto schon wieder aufgelöst ist. Der Dritte (Treuhänder) schuldet dem Gläubiger dann Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 27 StGB. Ein Dritter kann schadensersatzpflichtig sein, wenn er mit dem Schuldner zusammengewirkt hat, um sein pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH NJW-RR 2003, 1042). Die Treuhänderin hatte die Umstände einer Vereitelung der Zwangsvollstreckung gekannt und Beihilfe geleistet. Dass sie angibt, sie sei sich keiner Schuld bewusst gewesen, schadet nach Ansicht des OLG Celle nicht, weil sie die Tatumstände kannte.
Hinweis
Der Gläubiger gewinnt dann nicht nur einen eigenen Titel gegen den Dritten, sondern hat regelmäßig auch noch die Möglichkeit der privilegierten Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO und kann nach § 302 InsO vermeiden, dass die konkrete Forderung der Restschuldbefreiung unterfällt. Regelmäßig wird nämlich anzunehmen sein, dass der Dritte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Diesen Umstand muss der Gläubiger mit einem gesonderten Feststellungsantrag verfolgen.
Rückblick
Lesen Sie auch in FoVo:
Nutzung Konten Dritter, FoVo 2008, 200,
Isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO, FoVo 2009, 38,
Streitwert für die Klage auf Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, FoVo 2009, 142,
Feststellungsklage wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung, FoVo 2009, 184,
Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 2 ZPO aktivieren, FoVo 2011, 126.