Kein Grund für Bindungswirkung
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG den Antrag auf Erlass eines PfÜB mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nicht den farblichen Anforderungen der Anlage 2 zu § 2 ZVFVO entspreche. Die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare ausweisen (BGBl I 2012, 1821), ist nach Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gemäß § 3 ZVFVO zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines PfÜB. Dieses ergibt sich nicht aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und weder Sinn und Zweck des Gesetzes noch Erwägungen der Praktikabilität erfordern dies.
Form der Veröffentlichung lässt nicht auf Bindung schließen
Allein die Tatsache, dass der Abdruck im Bundesgesetzblatt in einer bestimmten Form erfolgte, ist – auch unter Berücksichtigung unten stehende Erwägungen – nicht ausreichend für die Annahme, dass auch die farbliche Gestaltung von der bindenden Form umfasst ist.
Rückschlüsse aus Parallelen, z.B. zu der Form der Veröffentlichung der Straßenverkehrsordnung im Bundesgesetzblatt, sind nicht ohne weiteres möglich. Die Verbindlichkeit der farbigen Gestaltung von Verkehrszeichen ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes nicht unmittelbar aus der Straßenverkehrsordnung bzw. deren Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hierzu ist vielmehr eine gesonderte und ausdrückliche Anordnung ergangen. Diese findet sich in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) in den Anordnungen "zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" in III. Nr. 6, wo es heißt: "Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes “Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen – Farben und Farbgrenzen‘ DIN 6171 entsprechen". Auch bezüglich der Gestaltung der Energieeffizienzplaketten ist in der entsprechenden Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (BGBl I 2011, 1753, 1756) eine genaue Erläuterung zur exakten farblichen Gestaltung enthalten – nicht eine bloße Abbildung. Nur so kann auch nach Auffassung der Kammer sichergestellt werden, dass die Farbe exakt eingehalten wird – was unter der Annahme des AG gleichfalls zu fordern wäre (Angabe eines Farbsystems o.Ä.). Hier fehlt es an einer derartigen eindeutigen Anordnung, die Bindung entfalten könnte. Entgegen der Auffassung des AG liegt im hiesigen Fall auch keinesfalls auf der Hand, dass die farbliche Gestaltung zwingend zu übernehmen ist. Objektive Gründe erfordern dies nicht.
Äußerungen des BMJ begründen nichts anderes
Das vom AG im angefochtenen Beschluss angeführte Zitat von der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz spricht gegen die Annahme des AG, die farbliche Gestaltung sei in jedem Fall bindend. Dort wird ausgeführt, dass es sich bei den farblichen Elementen um Gestaltungselemente handele, durch die insbesondere den nicht professionellen Antragstellern eine Hilfestellung gegeben werden solle. Dieser Zweck wird jedoch bereits dadurch erreicht, dass der Nutzer/die Nutzerin das Formular auf dem Bildschirm – bevor er/sie es ausdruckt – farbig dargestellt bekommt und auch mithilfe des Computers ausfüllen kann (siehe Fechter, Rechtspfleger 2013, 9).
Auch in Schwarz-Weiß alles zu sehen
Auch in einem schwarz-weißen Ausdruck unterscheiden sich zudem die im Ausdruck im Bundesgesetzblatt grün dargestellten Elemente von den übrigen Elementen, wie man gut am hiesigen Antrag der Gläubigerin erkennen kann. Der Antrag auf Seite 1 wird auch bei einer schwarz-weißen Gestaltung allein aufgrund der Umrandung hervorgehoben; der auf Seite 7 grün unterlegte Passus stellt sich dunkler dar als die übrigen, in der farbigen Ansicht hellgrau unterlegten Passagen; zudem wird hier durch den durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis "vom Gericht auszufüllen" auch eine deutliche Abtrennung erreicht, unabhängig von der farblichen Darstellung.
Zweck verlangt keinen grünen Ausdruck
Der Begründung zur Verordnung (BR-Drucks 326/12 v. 25.5.2012; Urheber Bundesministerium der Justiz) und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen kann nichts entnommen werden, woraus sich schließen lässt, dass auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend ist. Im Gegenteil ist formuliertes Ziel, durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern (vgl. S. 26 der BR-Drucks 326/12; siehe auch Fechter, a.a.O.). Diese Vereinfachung erfordert jedoch nach Auffassung der Kammer weder für die Justiz noch für den Bürger/die Bürgerinnen die Verwendung farbiger Formulare. Gewollte Hervorhebungen werden auch im schwarz-weißen Ausdruck sichtbar. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die Bearbeitung durch die Justiz eine farbige Darstellung erforderlich sein könnte. Die Vereinfachung, die sich dadurch einstellt, dass bekannte Formulare zu bearbeiten sind, ergibt sich unabhängig von der farblichen Darstellung allein aufgrund der übrigen Gestaltung des Formulars. Es ist au...