1. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger lediglich einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO und nicht auch einen solchen auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO stellt.

2. Der Gläubiger darf einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner (SU) nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat bzw. das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist.

3. Ebenso kann der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. Aus § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO folgt keine Pflicht des Gerichtsvollziehers (GV), dem Drittgläubiger das letzte abgegebene Vermögensver­zeichnis auch gegen seinen erklärten Willen zuzuleiten.

4. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Drittgläubiger gleichwohl das Vermögensverzeichnis, können Gebühren (Nr. 261 KVGvKostG) hierfür nicht erhoben werden; auch eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO darf dann nicht erfolgen.

5. Hält ein Gerichtsvollzieher einen bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag oder einen von dem vollstreckenden Gläubiger erklärten Verzicht auf die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO für rechtlich unzulässig, hat er die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags von vorneherein abzulehnen. Führt er den Auftrag gleichwohl aus, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor.

AG Bad Segeberg, 14.2.2014 – 6 M 19/14

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