I. Das Problem
Anspruch aus Verbraucherdarlehnsvertrag
Die Gläubigerin ließ eine Forderung auf Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherkreditvertrages mittels eines Vollstreckungsbescheides titulieren. Dies geht so auch aus dem Vollstreckungsbescheid hervor (Katalog-Nr. 4 mit Zusatz "Verbraucherdarlehnsvertrag"). Auf die titulierte Forderung leistet der Schuldner derzeit keine Zahlungen, so dass sich die Frage stellt, wann verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Verjährung der Zinsen zu vermeiden. Gilt hier die Sonderregelung des § 497 Abs. 3 S. 4 BGB?
II. Die Lösung
Grundsätzlich verjähren Zinsen früher …
Für die Frage, wann titulierte Zinsen verjähren, ist nach dem allgemeinen Verjährungsrecht (§§ 194 ff. BGB) wie folgt zu unterscheiden:
▪ |
Betragsmäßig ausgewiesene vergangene Zinsen (vor Rechtskraft) verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 30 Jahren. |
▪ |
Künftig – und damit eben nach Rechtskraft – wiederkehrende Leistungen, wozu auch die Zinsen gehören, verjähren nach § 197 Abs. 2 BGB nach drei Jahren (§ 195 BGB); für den Verjährungsbeginn gilt § 199 BGB, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zinsen (jeweils) entstanden sind. |
Aber: Sonderverjährungsvorschrift bei Verbraucherkreditverträgen
Für Verbraucherkreditverträge gilt allerdings eine Besonderheit: Nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB findet § 197 Abs. 2 BGB hiernach keine Anwendung. Folge ist, dass es bei der Verjährung der titulierten Zinsen, auch soweit sie erst nach Rechtskraft entstehen (künftige Zinsen), bei der 30-jährigen Verjährung nach § 197 Abs. 1 BGB bleibt. Auf diese Weise wurde der Darlehensgeber geschützt, weil
▪ |
anderenfalls in der Darlehnsrückzahlungsphase Zinsansprüche möglicherweise bereits verjährt wären, bevor der Darlehensnehmer überhaupt – im Anschluss an die Tilgung der Hauptschuld – Mittel zu ihrer Tilgung aufbringen konnte. |
▪ |
Derselben Zielsetzung trägt § 497 Abs. 3 S. 4 BGB Rechnung, indem er die Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 ausschließt und damit den titulierten Zinsansprüchen im Ergebnis dieselben Vergünstigungen für den Verjährungszeitraum zukommen lässt: keine Anwendung der Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 197 Abs. 2, 195, sondern Verjährung erst nach 30 Jahren (Möller, in: Beck‘scher Online-Kommentar zum BGB, § 497 Rn 11). |
Anwendungsbereich umstritten
Der Anwendungsbereich von § 497 Abs. 3 S. 4 BGB ist allerdings umstritten: So wird vertreten, dass die Regelung im Wege teleologischer Reduktion nur auf solche Fälle angewendet werden könne, in denen der Darlehensnehmer überhaupt Zahlungen leistet (MK/Schürnbrand Rn 35; Möller, in: Beck‘scher Online-Kommentar zum BGB, § 497 Rn 11). Erfolgen keine Teilzahlungen, entfalle eine Belastung des Darlehensgebers durch die veränderte Tilgungsreihenfolge und damit auch der Grund für eine Ausnahme von der kurzen Verjährung gemäß § 197 Abs. 2 BGB.
Hinweis
Da der Schuldner nach dem Fall des Lesers keine Zahlungen leistet, müsste also jeweils vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB eine Maßnahme zum Neubeginn, insbesondere also eine Vollstreckungsmaßnahme veranlasst werden, auch wenn diese nur Kosten verursacht und keinen Ertrag verspricht.
Klare Haltung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung ist dem allerdings entgegengetreten. Das OLG Köln (WM 2007, 1326) hat entschieden, dass die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Darlehensnehmer überhaupt keine Zahlungen leistet; eine einschränkende Auslegung dieser Norm komme nicht in Betracht. Interessant ist insoweit, dass die dagegen erhobene Revision vor dem BGH (XI ZR 263/06) zurückgenommen wurde, nachdem der BGH die Rechtsansicht des OLG in dem die beantragte PKH zurückweisenden Beschluss geteilt hat. Für § 497 Abs. 3 S. 4 kann aber keine andere Begründung gelten.
Wenig Problembewusstsein in der Literatur
Auch in der Kommentarliteratur wird allein nach dem Wortlaut des § 497 Abs. 3 S. 4 BGB verfahren, ohne dass dies weiter problematisiert wird (Schulze u.a., BGB, 8. Aufl. 2014, § 497 Rn 7; Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 497 Rn 4; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 497 Rn 10; Schwintowski, in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 497 Rn 14). Die abweichende Kommentierung vom Münchener Kommentar findet also in den Praxiskommentaren keinen Rückhalt.
Weitere Hürde: Forderung aus Verbraucherkreditvertrag?
§ 497 Abs. 3 S. 4 BGB verlangt, dass es sich um eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehnsvertrag handelt. Nach den Angaben des Lesers geht aus dem Vollstreckungsbescheid hervor, dass es sich um Forderungen aus einem Verbraucherdarlehnsvertrag (Katalog-Nr. 4 mit Zusatz "Verbraucherdarlehnsvertrag") handelt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dies bei einem Vollstreckungsbescheid als Nachweis ausreicht, da diese Frage keiner rechtlichen Prüfung durch das Mahngericht unterliegt und deshalb die Gefahr besteht, dass der Gläubiger sich die privilegierte Stellung erschleicht.
Risiko bedenken …
Ob im Mahnverfahren auch eine bindende Feststellung, dass es ...