Was zu berücksichtigen war: Selbstbehalt …
Dem Schuldner ist ein Selbstbehalt in Höhe von 391 EUR zu belassen in Anlehnung an den Sozialhilfebedarf nach dem Sozialgesetzbuch (Zöller, 27. Aufl., Rn 7 zu § 850d; LG Münster v. 29.5.2009 – 5 T 18/09 in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH).
… Besserungszuschlag …
Ferner ist dem Schuldner ein Besserungszuschlag in Höhe von 25 % (= 97,75 EUR) als Ausgleich für die Erwerbstätigkeit zu belassen. Es ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben sollte als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (LG Aschaffenburg v. 16.4.2007 – 4 T 191/06). Mit dem Zuschlag werden jedoch auch etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten (LG Münster a.a.O.).
… Unterhaltsleistung …
Dem Schuldner ist ein Betrag von 272 EUR zu belassen für Unterhaltszahlungen an seinen Sohn (Nachweis Kontoauszug).
… Wohnkosten …
Dem Schuldner ist ein angemessener Betrag für Wohnkosten zu belassen. Die vom Schuldner nachgewiesenen Wohnkosten von 275 EUR sind angemessen und in voller Höhe zu berücksichtigen. Zusätzlich ist noch ein Betrag von 52 EUR für Heizkosten (Gas) zu berücksichtigen, den der Schuldner zusätzlich aufwendet (erstattungsfähig gem. LG Koblenz v. 21.2.2011 – 13 T 4/11).
… Fahrtkosten, wenn …
Fahrtkosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer liegt. Eine Entfernung bis 30 Kilometer stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Denn es ist zu beachten, dass bereits in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz ein gewisser Fahrtkostenanteil enthalten ist und etwaige zusätzliche Aufwendungen durch die Erhöhung des Regelsatzes um 25 % abgegolten werden.
Die einfachste, kürzeste Entfernung vom Wohnort des Schuldners in W nach T beträgt 46,7 km. Es können daher Fahrtkosten für 16,7 km zusätzlich als besondere Belastung berücksichtigt werden. Für Fahrtkosten ist eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,20 EUR täglich pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zum Arbeitsplatz anzusetzen (LG Darmstadt, 26.4.2007 – 5 T 53/07). Es ist ein Betrag von 66,80 EUR (16,7 × 0,20 × 20 Arbeitstage) zu berücksichtigen.
Nicht aber Steuern und Versicherung
Die geltend gemachten Kosten für Steuern und Versicherung können nicht berücksichtigt werden, da der Schuldner nicht geltend gemacht hat, dass das Fahrzeug ausschließlich beruflich genutzt wird. Die private Nutzung ist durch den Eckregelsatz bzw. den Selbstbehalt bereits abgegolten (LG Darmstadt a.a.O.). Hierunter fallen auch die Instandhaltungskosten. Die Kosten für die Unterhaltung des Pkw würden zu großen Teilen auch bei einer rein privaten Nutzung des Pkw oder der Nutzung des Pkw für eine Fahrtstrecke zur Arbeit von bis zu 30 Kilometern entstehen und sind deshalb als üblich anzusehen (LG Braunschweig v. 16.5.2011 – 6 T 247/11).
Auch nicht Belastungen
Die vom Schuldner weiter geltend gemachten Belastungen von 161 EUR (VKH-Rate), 50 EUR (Ratenzahlung an LVM) und 50 EUR (Rücklagenbildung) können nicht berücksichtigt werden. Diejenigen Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel erwirken und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben, würden dann schlechter stehen als sonstige (untitulierte) Gläubiger, die regelmäßig Tilgungsleistungen des Schuldners erhalten. Auf diese Weise würde die vom Gesetzgeber im Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – nämlich der Vorrang des zuerst Vollstreckenden – ausgehebelt (LG Braunschweig v. 15.12.2011 – 5 T 787/11). Auch die Berücksichtigung von Ansparungen für die Rückzahlung des Bildungskredits und des Meister-Bafögs würde diese Vollstreckungsreihenfolge aushebeln und das Pfandrecht der bereits vollstreckenden Gläubiger schmälern.
Nicht die Fahrtkosten für den Sohn
Die geltend gemachten Fahrtkosten für das Abholen und Wegbringen des Sohnes können nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen. Das sind solche, die nicht bereits nach §§ 850a–d, 850e Nr. 1 ZPO berücksichtigt wurden, die außergewöhnlich in dem Sinne sind, dass sie bei den meisten Menschen in vergleichbarer Lage nicht auftreten (Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 850f Rn 5). Die Organisation des Umgangs mit dem Kind trifft jedoch viele Menschen, die nicht mehr mit dem anderen Elternteil liiert sind und nur ein geringes Einkommen haben oder von Sozialleistungen leben. Das Sozialhilferecht sieht hierfür in § 21 SGB II keinen Mehrbedarf vor, so dass davon auszugehen ist, dass solche Kosten vom Eckregelsatz abgegolten sind. Demnach kann auch bei einer Berechnung des monatlichen Bedarfes nach § 850f ZPO hierfür kein Betrag berücksichtigt werden.
Und dann zusammenrechnen
Insgesamt ergibt sich damit ein monatlicher Bedarf von 1.154,55 EUR. Dieser Bedarf liegt unter dem pfandfreien Sockelbetrag gem. § 850k ZPO in Höhe von 1.438,34 EUR. Eine Erhöhun...