Rentenvorschuss ist zu verteilen
Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin nach §§ 765a, 850k Abs. 4 ZPO für zulässig und teilweise begründet erachtet. Hinsichtlich der Rentenleistungen gelte Folgendes: Mit der Zahlung werde der monatliche Sockelfreibetrag von 1.073,88 EUR auf dem Pfändungsschutzkonto im Monat Januar 2016 überschritten. Nachzahlungen von Arbeitseinkommen sind bei dem Abrechnungsmonat zu berücksichtigen, für den gezahlt wurde (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1042). Nichts anderes kann bei einer Vorauszahlung einer Rente gelten, da diese wie Einkommen pfändbar ist und die Schutzvorschriften für Arbeitseinkommen auf Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto anwendbar sind, § 850k Abs. 4 ZPO.
Konkrete Berechnung erforderlich
Die Schuldnerin erhielt den Betrag in Höhe von 731,94 EUR im Januar 2016 gutgegeschrieben. Diese Zahlung ist in Höhe von jeweils 243,98 EUR (731,94 : 3) für die auf den Sterbemonat des Ehegatten folgenden Monate bestimmt. Insgesamt hat die Schuldnerin Arbeitseinkommen bzw. dem gleichgestellte Einkünfte im Monat Januar 2016 in Höhe von 1.135,94 EUR auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben erhalten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Rentenvorauszahlung in Höhe von 731,94 EUR und Leistungen nach SGB II in Höhe von 404 EUR. Da für Januar 2016 aber nur ein Betrag von 243,98 EUR bestimmt war, der zu der Leistung nach SGB II zu addieren ist, handelt es sich in Höhe von 2 × 243,98 EUR = 487,96 EUR um Leistungen für die Folgemonate, sodass das Guthaben vollständig freizustellen ist. Für die Folgemonate war die Berechnung in gleicher Weise vorzunehmen.
Keine Freistellung für Rückerstattungen
Bei den Rückerstattungen des Telefondienstleisters handelt es sich demgegenüber um kein Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO. Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850k Abs. 4 ZPO scheidet deshalb aus. Nach Ansicht des AG konnte der Antrag damit nur als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO Erfolg haben. Dies setzt voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für die Schuldnerin bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine solche Härte sieht das AG nicht.
Hinweis
Das AG stellt richtigerweise darauf ab, dass die Rückerstattungsansprüche einerseits keiner Zweckbindung unterliegen, andererseits bei dem Telefondienstleister unbeschränkt pfändbar wären. Letztlich ist der Unterhalt der Klägerin aus den Renten und den Leistungen nach SGB II gesichert.
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 765a ZPO fehlt
Übersehen hat das AG, dass es für einen Antrag nach § 765a ZPO bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Leistung nach SGB II von 404 EUR zuzüglich der Witwenrente von 243,98 EUR führt zu einem Arbeitseinkommen von 647,98 EUR. Unter Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrages von 1.073,88 EUR verbleibt ein ungenutzter Betrag von 425,90 EUR. Da dieser Betrag die Rückerstattungsbeträge übersteigt, war die Schuldnerin durch das P-Konto bereits hinreichend geschützt.
Hinweis
Die Fallkonstellation des AG ist ein klassisches Beispiel für die mit der Reform der Kontopfändung begründete Notwendigkeit, grundsätzlich pfändbare Ansprüche bereits an der Quelle zu finden, da sie anderenfalls über das P-Konto einen Pfändungsschutz genießen können. Andererseits ist zu sehen, dass sich angesichts der staatlichen Kosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einerseits und den geringen Rückerstattungsbeträgen andererseits kein wirklicher Vollstreckungserfolg eingestellt hätte. Da Rückerstattungsbeträge im Einzelfall höher liegen können, ist gleichwohl die Systematik der richtigen Berechnung des Pfändungsschutzbetrages auf dem P-Konto von zentraler Bedeutung und bedarf der Kontrolle des Gläubigers und seiner Rechtsdienstleister.
FoVo 5/2016, S. 96 - 98