RZV ist keine verlässliche Grundlage für die Zahlung
Dem BGH kann in einer wichtigen tatsächlichen Erkenntnis nicht widersprochen werden: Der Schuldner, der es bis zum Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft nicht geschafft hat, mit dem Gläubiger eine gütliche Einigung zu erzielen, und dann nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, hat sich als unzuverlässig qualifiziert. Jeder, der tagtäglich mit der Forderungseinziehung beschäftigt ist, weiß, dass der Abschluss einer RZV nicht mit deren kontinuierlicher Erfüllung verwechselt werden darf. Noch immer schafft es die überwiegende Zahl der Schuldner nicht, tatsächlich die Verpflichtungen regelmäßig, pünktlich und vollständig zu erfüllen.
Ein einfacher Fehler mit erheblichen Folgen
Es hätte der Entscheidung des BGH gleichwohl nicht bedurft, wenn die Schuldner ihren Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nicht zurückgenommen hätten. Erst dessen Rücknahme hat die Eintragungsanordnung zur Unanfechtbarkeit geführt.
Hinweis
Darauf hat auch der Gläubiger zu achten, denn es liegt auch in seinem Interesse, eine Motivation des Schuldners zu erhalten, überhaupt eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Insoweit wäre die richtige Reihenfolge gewesen, dass der Gläubiger dem GV und dem Gericht den Abschluss der RZV mitteilt. Dem Schuldner obliegt es dann zusätzlich, den Abschluss der RZV als neue Tatsache (§ 572 ZPO) in das Widerspruchs-/Beschwerdeverfahren einzuführen, statt den Widerspruch zurückzunehmen.
Keine Änderung durch das "Reparaturgesetz"
Mit dem "Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung" (vgl. hierzu FoVo 2016, 201) hat der Gesetzgeber § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO dahin geändert, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Diese Neuregelung ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass mit der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung eben das Eintragungsverfahren und damit auch das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Mit den Worten des BGH: Die Dispositionsbefugnis der Vollstreckungsparteien hat ihr Ende gefunden und es handelt sich ab jetzt um eine öffentliche Tatsache im Allgemeininteresse.
Nutzen Sie die Entscheidung argumentativ
Die Entscheidung macht insgesamt deutlich, dass der Schuldner, der derzeit und vorübergehend nicht leistungsfähig ist, keine Alternative zu einer Verständigung mit dem Gläubiger hat, will er seine Kreditwürdigkeit nicht durch eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, ein sogenanntes hartes negatives Merkmal, in Frage stellen. Die außergerichtliche gütliche Einigung gibt dabei eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, um den beiderseitigen Interessen gerecht zu werden (zu Formulierungsmöglichkeiten vgl. Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2016). Neben zeitweisen Moratorien, unterschiedlichen Raten- und Teilzahlungen lassen sich auch Sicherungsrechte vereinbaren. Der gesunde Interessenausgleich ist das Ziel. Nur dann trägt auch eine RZV auf Dauer.
FoVo 5/2017, S. 89 - 92