Der rechtliche Ausgangspunkt

Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung des grundsätzlich pfändungsfreien Guthabens nach § 850k Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 und 3 ZPO verpflichtet. Dies gilt für die Freibeträge unterhaltsberechtigter Personen nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO aber nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Erst wenn der Schuldner den Nachweis nicht führen kann, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach § 850k Abs. 5 S. 4 ZPO zu bestimmen.

Schuldner muss tätig werden

Das AG hat den Ansatz der Reform der Kontopfändung konsequent umgesetzt. Bei rund 450.000 Kontopfändungen im Monat (!) – wie die Evaluation der Reform der Kontopfändung jüngst ergeben hat – sollten die Gerichte von einer Vielzahl weitergehender Schutzanträge entlastet werden. Bei einfach gelagerten Sachverhalten sollten die Drittschuldner – kostenfrei und ohne Erstattungsanspruch bezüglich des Aufwandes – in Anspruch genommen werden und die Prüfung der erweiterten Pfandfreiheit selbst wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner tätig wird und die notwendigen Nachweise beschafft. Muster für die Bescheinigungen haben die Schuldner- und Verbraucherverbände mit den Kreditinstituten ausgehandelt. Man findet sie hier: www.verbraucherzentrale.de/bescheinigung-grundfreibetrag.

Falscher Weg erhöht Vollstreckungszugriff

Solange der Schuldner die Bescheinigung(en) nicht beigebracht hat, muss das Kreditinstitut die Pfändung und den beschränkten Pfändungsfreibetrag berücksichtigen und darüber hinausgehendes Guthaben an den Gläubiger auszahlen. Dabei ist die zeitliche Grenze des § 835 Abs. 4 ZPO zu beachten. Dadurch, dass der Schuldner zunächst das AG angerufen hat, verlor er wertvolle Zeit. Zeit, die am Ende dem Gläubiger zugute kommt. Da der Schuldner die Möglichkeit einer zeitgerechten Sicherung eines erweiterten Pfändungsfreibetrages hatte, kann dieses Ergebnis auch über § 765a ZPO nicht korrigiert werden.

FoVo 5/2017, S. 87 - 88

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge