Der unbekannt verzogene Schuldner als Praxisproblem

Im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft stellt sich als Praxisproblem immer wieder die mangelnde Erreichbarkeit des Schuldners. Der für die bekannte Meldeanschrift des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher teilt mit, dass die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht zugestellt werden konnte, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist.

Was tun beim unbekannt verzogenen Schuldner?

Naheliegend ist es, in diesem Fall eine Adressrecherche durchzuführen. Dabei kommt sowohl eine – meist fruchtlose – weitere Einwohnermeldeamtsanfrage (EMA) oder eine Anfrage bei einem Spezialunternehmer für Adressrecherche (regis 24, deltavista, postadress, infoscore oder viele andere mehr) in Betracht, die auch noch auf aktuelle Adressdaten aus dem Wirtschaftsleben zurückgreifen. Was aber, wenn auch danach keine zustellungsfähige Anschrift bekannt ist?

Die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung …

Es stellt sich dann die Frage, ob die Akte einfach auf Frist gelegt und der Adressrecherchevorgang in regelmäßigen Abständen wiederholt wird. Als Alternative könnte die öffentliche Zustellung der Ladung erwogen werden. Die Streitfrage, ob dies möglich ist, hat nun der BGH (Beschl. v. 30.11.2017 – I ZB 5/17) geklärt.

… und die Frage nach deren Sinn müssen bedacht werden

Wenn man die Option der öffentlichen Zustellung sieht, muss im Weiteren allerdings abgewogen werden, welchen Vorteil der Gläubiger davon hat. Sowohl das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch die öffentliche Zustellung sind nämlich nicht ohne sachlichen, personellen und finanziellen Aufwand zu haben. Beiden Fragen soll hier nachgegangen werden.

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