Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet nach dem BGH in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO der GV und nicht das Vollstreckungsgericht (so schon LG Detmold JurBüro 2017, 45).

GV entscheidet über die öffentliche Zustellung selbst

Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass es für eine öffentliche Zustellung nicht zwingend der gerichtlichen Anordnung bedarf. Durch die Verweisung des § 191 ZPO auf § 186 ZPO ist eine entsprechende Anwendung geboten, die den GV an die Stelle des Gerichtes treten lässt. Das zeigt auch § 882c Abs. 2 S. 3 ZPO, der für das Verfahren über die Eintragungsordnung ebenfalls die Möglichkeit der Anordnung der öffentlichen Zustellung durch den GV vorsieht. Weder sieht der Gesetzgeber also einen allgemeinen Vorbehalt für eine gerichtliche Entscheidung, noch hält er den GV generell für ungeeignet, diese Anordnung zu treffen.

Für eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung spricht nach dem BGH die auch der Bestimmung des § 882c Abs. 2 Satz 3 ZPO zugrunde liegende Erwägung, dass die öffentliche Zustellung nach der Systematik der Zustellungsvorschriften grundsätzlich von der Stelle angeordnet wird, deren Entscheidung zugestellt werden soll, und eine funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde.

Hoffentlich keine weiteren Steine im Weg

Es wird abzuwarten bleiben, ob und welche Steine die GV dem Gläubiger nun auf dem Weg zur öffentlichen Zustellung in den Weg legen. Da der BGH nur über die Grundfrage zu entscheiden hatte, ob der GV eine öffentliche Zustellung bewilligen kann, hat er sein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen an den GV zurückverwiesen.

Voraussetzungen in § 185 ZPO geregelt

Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung sind in § 185 ZPO geregelt. Dass der Schuldner unbekannt verzogen ist (Nr. 1 und 2), stellt der GV selbst fest. Da sich die GV immer wieder rühmen, ihren Bezirk zu kennen, und sie die Pflicht haben, vor Ort auch Ermittlungen anzustellen, dürften weitere Anforderungen nicht gestellt werden. Die weiteren Zusammenhänge des Auslandsbezuges (Nr. 3) und der Exterritorialität (Nr. 4) stellen sich in der besprochenen Ausgangssituation nicht.

 

Hinweis

Ungeachtet dessen sollte dem GV mit dem Antrag versichert werden, dass außerhalb der Meldeadresse ein potentieller tatsächlicher Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist.

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