Wer dem Schuldner also nicht die Möglichkeit geben will, sich durch die Verschleierung seines Aufenthaltes der Vollstreckung zu entziehen, kann sich durch die Nutzung der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nunmehr weitere Optionen zur Informationsbeschaffung und darauf aufbauend zur Vollstreckung erschließen. Jedenfalls in den Fällen, in denen nach den Sozialdaten des Schuldners und dem bisherigen Einziehungsprozess nicht auszuschließen ist, dass ein Vollstreckungsertrag erzielt werden kann, muss dies – neben anderen Alternativen – geprüft werden.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel , Koblenz

FoVo 5/2018, S. 81 - 86

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge