Erforderlich: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde …
Wie auch die GL sieht, bedarf es im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens gem. §§ 727, 729 ZPO grundsätzlich des Nachweises der die Rechtsnachfolge begründenden tatsächlichen Umstände durch die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
oder ein Geständnis …
Anders wäre es nur, wenn der Beschwerdegegner die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen entweder ausdrücklich zugestanden hätte oder diese bei Gericht offenkundig wären (Zöller-Stöber, ZPO, Rn 20 zu § 727 ZPO). Ersteres ist in tatsächlicher Hinsicht nicht der Fall, denn der SU hat im Anhörungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
… oder Offenkundigkeit
Letzteres ist auch nicht der Fall. Offenkundig wären die für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Tatsachen nur, wenn sie zumindest am Gerichtsort einer beliebig großen Menge von Personen bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar gewesen wären (vgl. Zöller-Greger, Rn 1 zu § 291 ZPO, Musielak-Huber, Rn 1 zu § 291 ZPO).
OLG verneint alle drei Voraussetzungen
Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil es dem Gericht oder sonst einem Rechtskundigen möglich wäre, anhand der von der GL vorgelegten unbeglaubigten Kopie eines Handelsregisterauszugs eine Internetrecherche über das Registerportal "handelsregister.de" zu starten und dort nach zusätzlicher Mitteilung auch des Veröffentlichungsdatums kostenfrei in der Rubrik "VÖ" Einsicht in eine Veröffentlichung des Handelsregisters bei dem AG München zu nehmen, aus der sich ergibt, dass die Verschmelzung in der vorgetragenen Weise erfolgt sei. Eine solche Recherche mag dem Gericht unter Verwendung der von der GL zur Verfügung gestellten Informationen tatsächlich durchführbar sein; auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Veröffentlichungstext mag kostenfrei zugänglich sein. Sie ist aber nur mit besonderer Fachkunde (Bedeutung der Abkürzung "HRB", Kenntnis von der Zuständigkeit des AG München und Funktionsweise des genannten Internetportals im Übrigen) möglich, so dass es sich gerade nicht um eine der Allgemeinheit ohne besondere Fachkunde zugängliche Quelle handelt. Es handelt sich aufgrund dieser Recherchemöglichkeit bei dem Umstand der Verschmelzung auch nicht um eine sog. gerichtskundige Tatsache. Als solche kommen nur bei dem Gericht positiv bekannte, nicht aber erst durch Recherchen in auswärtigen Registern zu verifizierende Tatsachen in Betracht (vgl. MüKo-Prütting, Rn 9 zu § 291 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rn 5 zu § 291 ZPO).