Das über das Internet zugängliche Registerportal der Länder "handelsregister.de" als Informationsmöglichkeit ersetzt nicht den für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolger notwendigen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. Eine im Register eingetragene Tatsache ist nicht offenkundig.

OLG Naumburg, 14.12.2011 – 10 W 74/11

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